Was kostet es, wenn ich mit meinem Arbeitgeber über meine Erfindung streite?
Patentoria-Team
Auf Basis der zitierten Quellen · Aktualisiert am 25.08.2026
Das hängt weniger davon ab, wie hoch der Streit ist, als davon, welchen von drei Wegen dein Fall nimmt. Die drei kosten sehr unterschiedlich viel. Weg 1, die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt: Sie kostet nichts. Der § 36 ArbnErfG ist ein einziger Satz: "Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben." Und normalerweise musst du ohnehin zuerst dorthin, bevor du klagen kannst (§ 37 Abs. 1 ArbnErfG). Weg 2, das Arbeitsgericht: Dort gilt eine Besonderheit, die viel wert ist. In der ersten Instanz bekommt die obsiegende Partei die Kosten ihres Anwalts nicht erstattet (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Verlierst du, zahlst du also deinen eigenen Anwalt, aber nicht den des Arbeitgebers. Dieser Weg ist allerdings sehr eng: er gilt nur für Streit, bei dem es ausschließlich um die Auszahlung einer Vergütung geht, die bereits festgestellt oder festgesetzt ist (§ 39 Abs. 2 ArbnErfG). Weg 3, die Patentstreitkammer eines Landgerichts: Alles andere landet hier, ob überhaupt eine Diensterfindung vorliegt, ob sie wirksam in Anspruch genommen wurde, wem die Rechte zustehen, und auch die Frage, wie hoch die Vergütung sein soll. Das schreibt § 39 Abs. 1 ArbnErfG vor, ausschließlich und ohne Rücksicht auf den Streitwert. Hier gelten die normalen Kostenregeln: wer verliert, zahlt beide Seiten, und nach § 143 Abs. 3 PatG kommen die Gebühren eines mitwirkenden Patentanwalts obendrauf. Es gibt ein Notventil für den dritten Weg (§ 144 PatG), und es steht weiter unten. Diese Einschätzung stellt keine Rechtsberatung dar. Patentoria ist keine Rechts- oder Patentanwaltskanzlei.
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Die Frage, die über dein Kostenrisiko entscheidet, ist nicht "wie viel", sondern "worüber"
Die meisten stellen sich einen Streit über eine Erfindung als eine einzige Sache vor: du und die Firma seid euch nicht einig, irgendwann geht das vor Gericht, und Gerichte sind teuer. So läuft es nicht. Das Gesetz teilt diesen Streit in getrennte Wege auf, und der Unterschied im Kostenrisiko zwischen ihnen ist größer als der Unterschied zwischen einem kleinen und einem großen Streitwert.
Die Weiche steht in § 39 ArbnErfG, und sie ist zwei Sätze lang.
Absatz 1 sagt: für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig, ohne Rücksicht auf den Streitwert. Absatz 2 nimmt genau eine Sache davon aus: Streitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung zum Gegenstand haben.
Auf Deutsch: der Normalfall ist die Patentstreitkammer. Das Arbeitsgericht ist die Ausnahme, und die Ausnahme greift erst, wenn über die Höhe schon Einigkeit oder eine Festsetzung besteht und es nur noch ums Auszahlen geht.
Was in die Ausnahme fällt: Dein Arbeitgeber hat deine Vergütung schriftlich auf 4.000 Euro festgesetzt, du hast nicht widersprochen, und seit anderthalb Jahren kommt kein Geld. Es geht um nichts anderes als um diese 4.000 Euro.
Was nicht in die Ausnahme fällt: Dein Arbeitgeber hat 2.000 Euro festgesetzt und du hältst 12.000 für angemessen. Hier ist die Höhe selbst der Streit, also ist die Vergütung nicht "festgestellt oder festgesetzt" im Sinne der Vorschrift. Genauso wenig fällt darunter der Streit darüber, ob deine Idee überhaupt eine Diensterfindung war, oder ob die Inanspruchnahme wirksam war.
Weg 1: die Schiedsstelle beim DPMA, und warum du fast immer zuerst dorthin musst
Bevor irgendein Gericht ins Spiel kommt, steht eine Einrichtung dazwischen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt sitzt und für dich nichts kostet.
Der Wortlaut lässt keinen Spielraum. § 36 ArbnErfG: "Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben." Keine Gerichtskosten, kein Streitwert, kein Vorschuss.
Und sie ist nicht nur ein Angebot. § 37 Abs. 1 ArbnErfG sagt, dass Rechte aus diesem Gesetz erst geltend gemacht werden können, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Wer direkt klagt, ohne dort gewesen zu sein, riskiert also, dass die Klage schon aus diesem Grund keinen Erfolg hat.
Es gibt vier Ausnahmen, und zwei davon betreffen sehr viele Leute (§ 37 Abs. 2 ArbnErfG):
- Wenn es um Rechte aus einer Vereinbarung geht (§§ 12, 19, 22, 34) oder darum, dass die Vereinbarung nicht wirksam sei.
- Wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind. Beispiel: du rufst die Schiedsstelle im Januar an, dein Arbeitgeber lässt sich Zeit, und im Juli ist immer noch nichts passiert. Ab dann kannst du klagen, ohne auf ein Ergebnis zu warten.
- Wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist. Beispiel, weil es die häufigste Ausnahme ist: du hast 2023 eine Diensterfindung gemeldet, 2025 die Firma gewechselt, und 2026 fällt dir auf, dass nie eine Vergütung kam. Du bist ausgeschieden, also musst du nicht erst durch die Schiedsstelle. Klug ist es trotzdem, denn kostenlos bleibt kostenlos.
- Wenn beide Seiten vereinbart haben, auf die Schiedsstelle zu verzichten. Diese Vereinbarung kann erst nach Eintritt des Streitfalls getroffen werden und braucht Schriftform.
Weg 2: das Arbeitsgericht, wo Verlieren weniger weh tut
Landet dein Fall in der engen Ausnahme des § 39 Abs. 2 ArbnErfG, gilt vor dem Arbeitsgericht eine Regel, die es sonst im deutschen Zivilprozess kaum gibt.
§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG: "In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands."
Übersetzt: in der ersten Instanz trägt jede Seite ihren eigenen Anwalt, egal wie es ausgeht. Du zahlst deinen. Verlierst du, zahlst du trotzdem nicht den der Firma, die sich einen deutlich teureren leisten kann als du.
Was das praktisch bedeutet: bei einer festgesetzten Vergütung von 4.000 Euro, die nicht gezahlt wird, ist das der Unterschied zwischen einem kalkulierbaren Risiko und einem, bei dem der Streit mehr kosten kann als der Betrag, um den es geht.
Wichtig ist der Zusatz "des ersten Rechtszugs". In der Berufung gilt diese Erleichterung nicht mehr.
Weg 3: die Patentstreitkammer, und hier wird es teuer
Für alles andere, also für den Normalfall, gilt § 39 Abs. 1 ArbnErfG. Zuständig sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte, und wer das ist, steht in § 143 Abs. 1 PatG: die Zivilkammern der Landgerichte, ausschließlich und ohne Rücksicht auf den Streitwert. Nicht jedes Landgericht, denn die Bundesländer dürfen die Patentstreitsachen bei einzelnen Gerichten bündeln (§ 143 Abs. 2 PatG), und das haben sie getan.
Hier gelten die normalen Kostenregeln: wer verliert, trägt die Kosten des Verfahrens, also Gerichtskosten und den Anwalt der Gegenseite. Und es kommt eine Besonderheit dazu, die viele übersehen.
§ 143 Abs. 3 PatG: von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Auf Deutsch: die Gegenseite darf neben ihrem Rechtsanwalt noch einen Patentanwalt mitbringen, und wenn du verlierst, zahlst du beide. Ein Unternehmen mit eigener Patentabteilung tut das routinemäßig. Das ist der Grund, warum "es geht ja nur um ein paar tausend Euro" bei einer Erfindung eine gefährliche Rechnung ist: das Kostenrisiko hängt am Streitwert und an der Zahl der Beteiligten, nicht an dem, was du am Ende in der Hand hältst.
Das Notventil, das kaum jemand kennt: § 144 PatG
Wenn dein Fall im dritten Weg landet, gibt es eine Vorschrift, die genau für die Lage geschrieben wurde, in der ein einzelner Erfinder gegen ein Unternehmen steht.
§ 144 Abs. 1 PatG: macht eine Partei in einer Patentstreitsache glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass sich ihre Gerichtskosten nur nach einem Teil des Streitwerts bemessen, der ihrer Wirtschaftslage angepasst ist.
Und die Anordnung wirkt in mehrere Richtungen: die begünstigte Partei zahlt auch die Gebühren ihres eigenen Anwalts nur nach diesem Teil, und wenn sie verliert, muss sie der Gegenseite deren Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren ebenfalls nur nach diesem Teil erstatten.
Was das konkret ändert: bei einem Streitwert von 200.000 Euro richtet sich dein Kostenrisiko nicht mehr nach 200.000, sondern nach dem Teil, den das Gericht festsetzt. Aus einem Risiko, das eine Privatperson nicht tragen kann, wird eines, über das sich reden lässt.
Zwei Dinge dazu, die man wissen sollte: es passiert nicht von selbst, es braucht einen Antrag, und "glaubhaft machen" heißt, dass du deine wirtschaftliche Lage darlegen musst. Ob das in einem konkreten Fall trägt, beurteilt ein Patentanwalt oder ein auf Arbeitnehmererfindungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt.
Die kurze Fassung
Diese Angaben sind allgemeine Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Patentoria ist keine Rechts- oder Patentanwaltskanzlei. Zum Schluss die Punkte, auf die es ankommt:
- Zuerst die Schiedsstelle. Sie kostet nichts und ist meistens ohnehin Voraussetzung.
- Bist du aus der Firma raus, musst du nicht dorthin (§ 37 Abs. 2 Nr. 3). Du darfst aber.
- Streitest du nur ums Auszahlen einer schon festgesetzten Summe, geht es vors Arbeitsgericht, und dort zahlst du in der ersten Instanz den Anwalt der Gegenseite auch beim Verlieren nicht.
- Streitest du über die Höhe, über die Rechte oder darüber, ob es überhaupt eine Diensterfindung war, geht es vor eine Patentstreitkammer, und dort trägt der Verlierer alles, inklusive des Patentanwalts der Gegenseite.
- § 144 PatG kann das Kostenrisiko im dritten Weg senken, aber nur auf Antrag.
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Mehr Antworten lesenQuellen
- § 36 ArbnErfG, Kostenfreiheit des Schiedsstellenverfahrens · abgerufen am 25.08.2026
- § 37 ArbnErfG, Schiedsverfahren als Voraussetzung der Klage und die vier Ausnahmen · abgerufen am 25.08.2026
- § 39 ArbnErfG, Zuständigkeit und die Ausnahme für festgestellte Vergütungen · abgerufen am 25.08.2026
- § 12a ArbGG, keine Kostenerstattung im ersten Rechtszug · abgerufen am 25.08.2026
- § 143 PatG, Patentstreitsachen und Erstattung der Patentanwaltskosten · abgerufen am 25.08.2026
- § 144 PatG, Streitwertbegünstigung · abgerufen am 25.08.2026
Häufige Fragen
Was kostet das Verfahren vor der Schiedsstelle beim DPMA?
Nichts. § 36 ArbnErfG lautet: "Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben." Es gibt dort keinen Streitwert und keine Gerichtskosten. Ein eigener Anwalt ist nicht vorgeschrieben; wenn du einen beauftragst, zahlst du ihn selbst. Diese Angaben sind allgemeine Information und stellen keine Rechtsberatung dar.
Muss ich vor einer Klage immer erst zur Schiedsstelle?
In der Regel ja (§ 37 Abs. 1 ArbnErfG). Es gibt aber vier Ausnahmen (§ 37 Abs. 2). Zwei davon betreffen viele Erfinder: du musst nicht zur Schiedsstelle, wenn seit ihrer Anrufung sechs Monate verstrichen sind (Nr. 2), und du musst nicht, wenn du aus dem Betrieb ausgeschieden bist (Nr. 3). Beispiel: du hast 2023 gemeldet, 2025 gewechselt und stellst 2026 fest, dass nie eine Vergütung kam. Dann greift Nr. 3.
Muss ich die Anwaltskosten meines Arbeitgebers zahlen, wenn ich den Prozess verliere?
Das kommt darauf an, vor welchem Gericht der Streit landet, und das entscheidet § 39 ArbnErfG. Geht es ausschließlich um die Auszahlung einer bereits festgestellten oder festgesetzten Vergütung, ist das Arbeitsgericht zuständig, und dort gibt es in der ersten Instanz keinen Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung ihrer Anwaltskosten (§ 12a Abs. 1 ArbGG). In allen anderen Fällen, etwa beim Streit über die Höhe oder darüber, ob überhaupt eine Diensterfindung vorliegt, sind die Patentstreitkammern der Landgerichte zuständig (§ 39 Abs. 1 ArbnErfG, § 143 Abs. 1 PatG), und dort trägt der Verlierer die Kosten beider Seiten. Diese Angaben sind allgemeine Information und stellen keine Rechtsberatung dar.
Warum kann ein Patentstreit teurer werden als ein normaler Zivilprozess?
Weil neben dem Rechtsanwalt ein Patentanwalt mitwirken kann und dessen Kosten erstattungsfähig sind. § 143 Abs. 3 PatG bestimmt, dass die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten sind. Wer verliert, zahlt der Gegenseite also unter Umständen zwei Vertreter statt einem.
Gibt es eine Möglichkeit, das Kostenrisiko vor dem Landgericht zu senken?
Ja, auf Antrag. Macht eine Partei glaubhaft, dass die Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würden, kann das Gericht anordnen, dass sich ihre Kosten nur nach einem angepassten Teil des Streitwerts bemessen (§ 144 Abs. 1 PatG). Das wirkt auch auf die eigenen Anwaltsgebühren und auf das, was sie der Gegenseite im Fall einer Niederlage erstatten muss. Von selbst passiert es nicht, und die wirtschaftliche Lage muss dargelegt werden.
Was ist eine "festgestellte oder festgesetzte" Vergütung?
Der Begriff steht in § 39 Abs. 2 ArbnErfG und entscheidet, welcher Weg offen ist. Gemeint ist, dass über die Höhe bereits Klarheit besteht, sei es durch Einigung oder durch Festsetzung. Beispiel für einen Fall, der darunter fällt: der Arbeitgeber hat 4.000 Euro festgesetzt, niemand hat widersprochen, gezahlt wurde nie. Beispiel für einen Fall, der nicht darunter fällt: der Arbeitgeber hat 2.000 Euro festgesetzt und du hältst 12.000 für angemessen, denn dann ist die Höhe selbst der Streit.
Kann ich vor der Schiedsstelle oder vor Gericht ohne Anwalt auftreten?
Vor der Schiedsstelle beim DPMA ist ein Anwalt nicht vorgeschrieben. Vor der Patentstreitkammer eines Landgerichts herrscht dagegen Anwaltszwang. Ob und wann du einen Patentanwalt oder eine auf Arbeitnehmererfindungsrecht spezialisierte Anwältin hinzuziehst, ist eine Entscheidung für deinen konkreten Fall. Diese Angaben sind allgemeine Information und stellen keine Rechtsberatung dar.
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