Wie wird meine Erfindervergütung berechnet?
Patentoria-Team
Auf Basis der zitierten Quellen · Aktualisiert am 11.08.2026
Deine Erfindervergütung wird nicht frei geschätzt, sondern nach einer amtlichen Systematik ermittelt. Die Formel steht in Nummer 39 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst und lautet V = E mal A. Dabei ist V die Vergütung, E der Erfindungswert und A der sogenannte Anteilsfaktor, also dein prozentualer Anteil an diesem Wert. Wird der Erfindungswert über die Lizenzanalogie bestimmt, gilt E = B mal L, mit B als Bezugsgröße, meist dem Umsatz, und L als Lizenzsatz in Prozent. Der Anteilsfaktor ist der Teil, der die meisten überrascht, denn er entscheidet, ob du 2 Prozent oder 90 Prozent des Erfindungswerts bekommst. Er setzt sich aus drei Wertzahlen zusammen: a für die Stellung der Aufgabe, b für die Lösung der Aufgabe und c für deine Aufgaben und Stellung im Betrieb. Diese drei Zahlen werden addiert und über eine feste Tabelle in einen Prozentsatz übersetzt. Deshalb können zwei Menschen für gleich wertvolle Erfindungen völlig unterschiedlich viel bekommen. Der gesetzliche Anspruch selbst entsteht, sobald dein Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG), und er kann dir vertraglich nicht genommen werden (§ 22 ArbnErfG).
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Warum zwei Erfinder für dasselbe völlig verschieden viel bekommen
In Foren liest man Zahlen, die nicht zusammenpassen. Der eine berichtet von 70 Euro netto, der andere von mehreren tausend, ein dritter von einer Pauschale, die es angeblich gar nicht geben darf.
Das wirkt willkürlich, ist es aber nicht. Es gibt eine Systematik, und sie ist öffentlich. Sie steht in den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst, herausgegeben nach § 11 ArbnErfG und frei abrufbar beim Deutschen Patent- und Markenamt. Richtlinien heißt hier: eine amtliche Anleitung, wie gerechnet wird. Sie ist kein Gesetz, aber sie ist der Maßstab, an dem sich alle orientieren, auch die Schiedsstelle.
Das Problem ist nicht, dass die Regeln geheim wären. Das Problem ist, dass sie kaum jemand dem Erfinder erklärt.
Die Formel, im Original
Nummer 39 der Richtlinien sagt es in einer Zeile: V = E mal A. Dabei ist V die zu zahlende Vergütung, E der Erfindungswert und A der Anteilsfaktor, also dein Anteil am Erfindungswert in Prozent.
Wird der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie bestimmt, was der häufigste Fall ist, kommt eine zweite Formel dazu: E = B mal L. B ist die Bezugsgröße, in der Praxis meist der Umsatz mit dem Produkt, und L ist der Lizenzsatz in Prozent. Lizenzanalogie heißt übersetzt: Man tut so, als hätte das Unternehmen deine Erfindung von einem Fremden lizenziert, und fragt, was es dafür hätte zahlen müssen.
Zusammengesetzt ergibt sich die Formel, die am Ende zählt: V = Umsatz mal Lizenzsatz mal Anteilsfaktor.
Die Richtlinien rechnen selbst ein Beispiel vor: bei einem Jahresumsatz von 400.000, einem Lizenzsatz von 3 Prozent und einem Anteilsfaktor von 15 Prozent ergibt sich eine Jahresvergütung von 1.800. Das Rechenbeispiel im Originaltext steht noch in D-Mark, weil die Richtlinien aus einer Zeit vor dem Euro stammen. An der Systematik ändert das nichts, an den Beträgen sehr wohl: die Zahlen im Beispiel sind eine Rechenillustration, kein Maßstab für deinen Fall.
Der Anteilsfaktor: hier entsteht der Unterschied
Der Erfindungswert ist das, was die Erfindung dem Unternehmen wirtschaftlich bringt. Davon bekommst du aber nicht alles, denn es ist keine freie Erfindung: du hast im Betrieb gearbeitet, mit Betriebsmitteln, mit Betriebswissen, für ein Gehalt.
Nummer 30 der Richtlinien beschreibt genau diesen Abzug. Der Anteil, der für dich übrig bleibt, wird über drei Wertzahlen bestimmt: a für die Stellung der Aufgabe, also wer entschieden hat, dass an diesem Problem gearbeitet wird; b für die Lösung der Aufgabe, also wie viel vom Lösungsweg aus dem Betrieb kam; und c für deine Aufgaben und Stellung im Betrieb, also wie viel technische Leistung von jemandem in deiner Position ohnehin erwartet wird.
Jede der drei bekommt eine Zahl. Die drei Zahlen werden addiert. Und die Summe wird über eine feste Tabelle in einen Prozentsatz übersetzt.
a) Stellung der Aufgabe: von 1 bis 6
Nummer 31 unterscheidet sechs Gruppen. Je mehr Initiative von dir kam, desto höher die Zahl.
- 1: Der Betrieb hat dir die Aufgabe gestellt und dabei den Lösungsweg direkt mit angegeben.
- 2: Der Betrieb hat dir die Aufgabe gestellt, ohne den Lösungsweg anzugeben.
- 3: Der Betrieb hat dir keine Aufgabe gestellt, du bist aber durch deine Betriebszugehörigkeit auf Mängel und Bedürfnisse aufmerksam geworden, die du nicht selbst festgestellt hast.
- 4: Dasselbe, aber du hast diese Mängel und Bedürfnisse selbst festgestellt.
- 5: Du hast dir die Aufgabe innerhalb deines Aufgabenbereichs selbst gestellt.
- 6: Du hast dir die Aufgabe außerhalb deines Aufgabenbereichs selbst gestellt.
Ein Detail bei a, das oft den Ausschlag gibt
Der Text hält ausdrücklich fest: eine sehr eng gestellte Aufgabe kann für sich genommen schon eine Angabe des Lösungswegs sein. Umgekehrt ist eine allgemeine Anweisung, auf Erfindungen bedacht zu sein, noch gar keine Aufgabenstellung.
Das Beispiel mit beiden Seiten: "Entwickle einen Verschluss, der mit dem vorhandenen Klemmhebel funktioniert" ist eine Aufgabe mit vorgegebenem Lösungsweg, also eher die 1. "Wir hätten gern weniger Reklamationen bei den Verschlüssen" ist eine Aufgabe ohne Lösungsweg, also eher die 2. Und ein Satz im Arbeitsvertrag, dass Mitarbeiter Verbesserungsvorschläge machen sollen, ist gar keine Aufgabenstellung.
b) Lösung der Aufgabe: von 1 bis 6
Nummer 32 nennt drei Merkmale: ob die Lösung mit beruflich geläufigen Überlegungen gefunden wird, ob sie aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden wird, und ob der Betrieb dich mit technischen Hilfsmitteln unterstützt. Treffen alle drei zu, bekommst du die Wertzahl 1. Trifft keines zu, bekommst du die 6. Dazwischen wird abgestuft.
Wichtig ist, was hier nicht als technisches Hilfsmittel zählt: deine eigene Arbeitskraft und die allgemeinen, ohnehin anfallenden Aufwendungen für Forschung, Laboreinrichtungen und Apparaturen. Es geht um Energien, Rohstoffe, Geräte und bereitgestellte Arbeitskräfte, die wesentlich zum Zustandekommen beigetragen haben.
Konkret: Dass du den Betriebsrechner und deinen Schreibtisch benutzt hast, zählt nicht. Dass dir die Firma zwei Techniker und eine Prüfmaschine für drei Wochen zur Verfügung gestellt hat, zählt sehr wohl.
c) Aufgaben und Stellung im Betrieb: von 1 bis 8
Das ist der Teil, der am meisten überrascht, weil er umgekehrt läuft, als die meisten denken. Je höher deine Position, desto niedriger deine Wertzahl, denn desto mehr wird von dir ohnehin erwartet. Nummer 34 nennt acht Gruppen.
- Gruppe 8, Wertzahl 8: im Wesentlichen ohne Vorbildung für die ausgeübte Tätigkeit, etwa ungelernte Arbeiter, Angelernte, Auszubildende.
- Gruppe 7, Wertzahl 7: handwerklich-technische Ausbildung, etwa Facharbeiter, Laboranten, Monteure, einfache Zeichner, auch mit kleineren Aufsichtspflichten wie Vorarbeiter oder Schichtmeister.
- Gruppe 6, Wertzahl 6: untere betriebliche Führungskräfte wie Meister und Werkmeister, oder gründlichere technische Ausbildung wie Techniker.
- Gruppe 5, Wertzahl 5: gehobene technische Ausbildung, Universität, Fachhochschule oder Ingenieurschule, tätig in der Fertigung.
- Gruppe 4, Wertzahl 4: leitend Tätige in der Fertigung sowie Ingenieure und Chemiker in der Entwicklung.
- Gruppe 3, Wertzahl 3: Leiter einer ganzen Fertigungsgruppe, Gruppenleiter von Konstruktionsbüros und Entwicklungslaboratorien, Ingenieure und Chemiker in der Forschung.
- Gruppe 2, Wertzahl 2: Leiter der Entwicklungsabteilungen, Gruppenleiter in der Forschung.
- Gruppe 1, Wertzahl 1: Leiter der gesamten Forschungsabteilung, technische Leiter größerer Betriebe.
Warum diese Tabelle nicht das letzte Wort ist
Die Richtlinien sagen selbst, dass sie nur Anhaltspunkte gibt und im Einzelfall korrigiert werden muss. In kleineren Betrieben gehören Leiter von Forschungsabteilungen oft nicht in Gruppe 1, sondern in 2, 3 oder 4. Beispiel: Der "Leiter Entwicklung" einer Firma mit zwölf Beschäftigten macht etwas anderes als der Forschungsleiter eines Konzerns, auch wenn die Visitenkarte gleich aussieht.
Und nach Nummer 35 kann auch die Gehaltshöhe eine Einstufung nach oben oder unten rechtfertigen, weil Gehalt und Leistungserwartung zusammenhängen.
Für kaufmännisch Tätige ohne technische Vorbildung gilt nach Nummer 36 der Richtlinien: technische Leistungen werden von ihnen im Allgemeinen nicht erwartet. Wer im Vertrieb arbeitet und eine technische Lösung findet, steht deshalb anders da als jemand aus der Entwicklung.
Die Tabelle, die den Prozentsatz macht
Nummer 37 übersetzt die Summe a plus b plus c in den Anteilsfaktor. Das ist die Tabelle, die man selten irgendwo abgedruckt findet.
Summe 3 ergibt 2 Prozent, 4 ergibt 4, 5 ergibt 7, 6 ergibt 10, 7 ergibt 13, 8 ergibt 15, 9 ergibt 18, 10 ergibt 21, 11 ergibt 25, 12 ergibt 32, 13 ergibt 39, 14 ergibt 47, 15 ergibt 55, 16 ergibt 63, 17 ergibt 72, 18 ergibt 81 und 19 ergibt 90 Prozent.
Die Summe muss keine ganze Zahl sein. Sind Zwischenwerte gebildet worden, etwa 3,5, wird auch der Anteilsfaktor entsprechend dazwischen ermittelt. Die Werte 20 und 100 stehen im Originaltext in Klammern, weil in diesem Fall zumindest eine freie Erfindung vorliegt.
Jetzt wird sichtbar, warum die Foren-Zahlen so weit auseinanderliegen. Zwei Beispiele, beide direkt aus der Tabelle:
- Eine Entwicklungsingenieurin, die eine klar gestellte Aufgabe mit vorgegebenem Lösungsweg löst, mit Betriebswissen und Betriebsmitteln: a gleich 1, b gleich 1, c gleich 4. Summe 6, also Anteilsfaktor 10 Prozent.
- Ein Facharbeiter, der sich außerhalb seines Aufgabenbereichs selbst eine Aufgabe stellt und sie ohne betriebliche Hilfe löst: a gleich 6, b gleich 6, c gleich 7. Summe 19, also Anteilsfaktor 90 Prozent.
Aus der Praxis: die Verhandlung findet bei a, b und c statt, nicht beim Umsatz
Neunmal so viel, bei identischem Erfindungswert. Das ist keine Ungerechtigkeit im System, sondern seine Logik: vergütet wird der Teil, der über das hinausgeht, wofür du ohnehin bezahlt wirst.
Wenn wir uns ansehen, wer in Deutschland überhaupt Schutzrechte anmeldet, sehen wir ein sehr klares Bild. Die zehn größten Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt sind ausnahmslos große Unternehmen, angeführt von Bosch, Mercedes-Benz und BMW. Der allergrößte Teil der deutschen Diensterfindungen entsteht also in Organisationen mit Patentabteilung, in Entwicklung und Forschung, und damit typischerweise bei Menschen, die nach Nummer 34 in den Gruppen 3 bis 5 landen. Genau dort ist die Wertzahl c niedrig, und genau dort ist der Anteilsfaktor entsprechend klein.
Das erklärt die Erfahrung, die viele machen: Der Betrag wirkt niedrig, obwohl das Produkt gut läuft. Was wir dabei immer wieder sehen, ist etwas anderes, und es ist der eigentliche Punkt dieses Artikels: Die meisten Erfinderinnen und Erfinder bekommen einen fertigen Betrag genannt und nie die drei Zahlen, aus denen er entstanden ist. Diskutiert wird dann über die Summe, und das ist die unergiebigste aller Diskussionen.
Die nützliche Frage lautet nicht "ist das zu wenig?", sondern "wie wurden a, b und c eingestuft, und welche Bezugsgröße wurde angesetzt?". Nach § 12 Abs. 3 ArbnErfG muss die Festsetzung begründet sein. Nach dieser Begründung zu fragen, ist kein Angriff, sondern der vorgesehene Weg.
Wenn am Ende fast nichts herauskommt
Das kommt vor, und die Richtlinien sagen es selbst. Nach Nummer 38 kann die Vergütung bis auf einen Anerkennungsbetrag sinken oder ganz wegfallen, wenn der Anteilsfaktor sehr niedrig und der Erfindungswert gleichfalls gering ist.
Ein sehr kleiner Betrag ist also nicht automatisch ein Fehler. Er kann das korrekte Ergebnis einer Erfindung sein, die im Betrieb entstanden ist, wenig Umsatz trägt und von jemandem stammt, von dem genau diese Art Lösung erwartet wird.
Das heißt aber nicht, dass jeder kleine Betrag richtig ist. Es heißt, dass die Frage nicht "ist das wenig?" lautet, sondern "wie sind a, b und c eingestuft worden?".
Pauschale statt laufender Beteiligung: erlaubt, aber mit Grenzen
In Diskussionen hört man oft, eine Pauschalvergütung sei unzulässig. So pauschal stimmt das nicht.
Nummer 40 der Richtlinien sieht eine einmalige oder mehrmalige feste Summe, eine Gesamtabfindung, ausdrücklich vor, und nennt Fälle, in denen sie angemessen ist: bei kleineren Erfindungen, bei denen eine jährliche Abrechnung den Aufwand nicht lohnt; bei Verwertung als Vorrats- oder Ausbaupatent; und wenn der Erfinder in einer Stellung ist, in der er maßgeblichen Einfluss auf den Einsatz seiner Erfindung nehmen könnte, um Interessengegensätze zu vermeiden.
Die Grenzen setzt das Gesetz, nicht die Richtlinien. Vereinbarungen über eine Diensterfindung sind zulässig, aber erst nach ihrer Meldung, nicht vorher im Arbeitsvertrag (§ 22 ArbnErfG). Konkret: Eine Klausel im Arbeitsvertrag, mit der du künftige Erfindungen pauschal abgegolten erklärst, ist deshalb nicht das, wofür sie oft gehalten wird.
Sie sind außerdem unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind (§ 23 Abs. 1 ArbnErfG). Die Hürde liegt also nicht bei "unfair", sondern bei "erheblich unbillig". Und darauf berufen kann man sich nur bis sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Textform (§ 23 Abs. 2 ArbnErfG).
Die Frist, die still abläuft
Das ist der praktisch wichtigste Punkt des ganzen Themas, und er hat mit der Formel gar nichts zu tun.
Kommt in angemessener Frist keine Vereinbarung zustande, setzt dein Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform selbst fest und zahlt entsprechend (§ 12 Abs. 3 ArbnErfG). Spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts muss das geschehen sein.
Danach hast du zwei Monate, um in Textform zu widersprechen. Widersprichst du nicht, wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich (§ 12 Abs. 4 ArbnErfG). Textform heißt: Schrift reicht, eine E-Mail genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig.
Es kommt keine Erinnerung. Die Frist läuft einfach ab. Ein Beispiel mit Datum: Kommt die Festsetzung am 5. März, ist der 5. Mai der letzte Tag. Am 6. Mai ist der Betrag für beide Seiten verbindlich, auch wenn er auf einer Einstufung beruht, die du nie gesehen hast.
Und noch etwas, das viele nicht wissen: Ändern sich später die Umstände wesentlich, die für die Festsetzung maßgebend waren, können beide Seiten die Einwilligung in eine andere Regelung verlangen (§ 12 Abs. 6 ArbnErfG). Wenn aus der kleinen Erfindung Jahre später ein Verkaufsschlager wird, ist das Thema also nicht endgültig erledigt. Zurückzahlen musst du eine bereits geleistete Vergütung dabei nicht.
Wenn du die Zahl für falsch hältst: die Schiedsstelle kostet nichts
Für Streitfälle aus diesem Gesetz gibt es eine eigene Einrichtung, und sie ist kostenlos. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet (§ 29 Abs. 1 ArbnErfG), und in allen Streitfällen aus diesem Gesetz kann sie jederzeit angerufen werden (§ 28).
Der Wortlaut von § 36 ArbnErfG lässt keine Zweifel: "Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben."
Sie macht einen begründeten Einigungsvorschlag. Widerspricht innerhalb eines Monats niemand, gilt er als angenommen (§ 34 Abs. 3). Und vor einer Klage ist ein Schiedsverfahren grundsätzlich sogar Voraussetzung (§ 37 Abs. 1). Ausnahmen gelten unter anderem, wenn du aus dem Betrieb ausgeschieden bist (§ 37 Abs. 2 Nr. 3).
Kein Streitwert, kein Kostenrisiko wie vor Gericht. Das ist der Grund, warum sich der Blick auf a, b und c überhaupt lohnt: es gibt einen Weg, das überprüfen zu lassen, der dich nichts kostet.
Was du selbst klären kannst, bevor du das Gespräch führst
Die Bezugsgröße und der Lizenzsatz hängen daran, was die Erfindung wirtschaftlich trägt. Wer über Vergütung spricht, ohne eine eigene Vorstellung vom Wert zu haben, verhandelt blind. Die andere Seite hat diese Vorstellung in aller Regel.
Dafür gibt es Patentoria. Für 14,99 Euro bekommst du innerhalb von 24 Stunden eine datenbasierte Ersteinschätzung auf Basis echter Patentdaten: eine Einschätzung, wo du bei der Neuheit stehst, und ein orientierender Wertbereich als Spanne, nicht als exakte Zahl. Die Methodik orientiert sich an dem Vorgehen, wie es die DIN 77100 für die Patentbewertung beschreibt. Er ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall, er kommt davor.
Diese Einschätzung stellt keine Rechtsberatung dar. Auch dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage wieder und bewertet keinen Einzelfall. Für deine konkrete Situation sind eine Patentanwältin, ein Patentanwalt oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die richtige Adresse.
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Mehr Antworten lesenQuellen
- § 9 ArbnErfG, Anspruch auf angemessene Vergütung und seine drei Kriterien · abgerufen am 11.08.2026
- § 12 ArbnErfG, Festsetzung der Vergütung und Zwei-Monats-Frist für den Widerspruch · abgerufen am 11.08.2026
- § 22 ArbnErfG, Unabdingbarkeit, Vereinbarungen erst nach der Meldung · abgerufen am 11.08.2026
- § 23 ArbnErfG, Unwirksamkeit bei erheblicher Unbilligkeit · abgerufen am 11.08.2026
- § 36 ArbnErfG, keine Gebühren oder Auslagen im Schiedsverfahren · abgerufen am 11.08.2026
- § 37 ArbnErfG, Schiedsverfahren als Voraussetzung vor der Klage · abgerufen am 11.08.2026
- § 42 Nr. 4 ArbnErfG, die 30 Prozent für Hochschulerfindungen · abgerufen am 11.08.2026
- DPMA, Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst, Nrn. 30 bis 40 einschließlich der Tabelle in Nr. 37 · abgerufen am 11.08.2026
- DPMA, Aktuelle Statistiken Patente: Anmelderliste 2025 · Stand 24.02.2026, abgerufen am 11.08.2026
Häufige Fragen
Wie wird die Erfindervergütung berechnet?
Nach Nummer 39 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen gilt V = E mal A: die Vergütung ist der Erfindungswert mal dem Anteilsfaktor. Wird der Erfindungswert über die Lizenzanalogie bestimmt, ist E = Bezugsgröße mal Lizenzsatz, in der Praxis meist Umsatz mal Lizenzsatz in Prozent. Der Anteilsfaktor ergibt sich aus drei Wertzahlen für die Stellung der Aufgabe, die Lösung der Aufgabe und deine Stellung im Betrieb, die addiert und über eine Tabelle in einen Prozentsatz übersetzt werden.
Gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz von 10 Prozent?
Nein. Im ArbnErfG steht kein fester Prozentsatz für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. § 9 Abs. 2 nennt nur drei Kriterien: die wirtschaftliche Verwertbarkeit, deine Aufgaben und Stellung im Betrieb und den Anteil des Betriebes am Zustandekommen. Die einzige feste Zahl im ganzen Gesetz sind die 30 Prozent der Einnahmen, und die gelten nur für Erfindungen an Hochschulen (§ 42 Nr. 4 ArbnErfG).
Was ist der Anteilsfaktor?
Der Anteilsfaktor ist dein prozentualer Anteil am Erfindungswert. Er entsteht aus drei Wertzahlen: a für die Stellung der Aufgabe von 1 bis 6, b für die Lösung der Aufgabe von 1 bis 6 und c für deine Aufgaben und Stellung im Betrieb von 1 bis 8. Die Summe wird über die Tabelle in Nummer 37 der Richtlinien in einen Prozentsatz übersetzt, von 2 Prozent bei Summe 3 bis 90 Prozent bei Summe 19. Wichtig ist die Richtung bei c: je höher deine Position, desto niedriger die Wertzahl, weil desto mehr von dir ohnehin erwartet wird.
Warum bekommt mein Kollege mehr als ich für eine ähnliche Erfindung?
Weil der Anteilsfaktor an eurer jeweiligen Situation hängt, nicht an der Erfindung. Ein Beispiel aus der Tabelle: Eine Entwicklungsingenieurin mit klar gestellter Aufgabe, vorgegebenem Lösungsweg und Betriebsmitteln kommt auf die Summe 6, also 10 Prozent. Ein Facharbeiter, der sich außerhalb seines Aufgabenbereichs selbst eine Aufgabe stellt und sie ohne betriebliche Hilfe löst, kommt auf die Summe 19, also 90 Prozent. Bei identischem Erfindungswert ist das neunmal so viel.
Ist eine Pauschalvergütung zulässig?
Ja, unter Bedingungen. Nummer 40 der Richtlinien sieht eine Gesamtabfindung ausdrücklich vor, etwa bei kleineren Erfindungen, bei denen eine jährliche Abrechnung den Aufwand nicht lohnt. Die Grenzen setzt das Gesetz: Vereinbarungen über eine Diensterfindung sind erst nach ihrer Meldung zulässig, nicht vorher im Arbeitsvertrag (§ 22 ArbnErfG), und sie sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind (§ 23 Abs. 1 ArbnErfG).
Mein Arbeitgeber hat die Vergütung festgesetzt. Muss ich reagieren?
Ja, und zwar innerhalb von zwei Monaten. Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen. Widerspricht er nicht, wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich (§ 12 Abs. 4 ArbnErfG). Beispiel: Kommt die Festsetzung am 5. März, ist der 5. Mai der letzte Tag. Es kommt keine Erinnerung.
Was kostet es, die Vergütung überprüfen zu lassen?
Vor der Schiedsstelle beim DPMA nichts. § 36 ArbnErfG sagt wörtlich: "Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben." Sie kann in allen Streitfällen aus diesem Gesetz jederzeit angerufen werden (§ 28), macht einen begründeten Einigungsvorschlag, und vor einer Klage ist ein Schiedsverfahren grundsätzlich ohnehin Voraussetzung (§ 37 Abs. 1).
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