Mir ist bei der Arbeit eine Erfindung eingefallen. Gehört sie mir?
Patentoria-Team
Auf Basis der zitierten Quellen · Aktualisiert am 17.08.2026
Wahrscheinlich nicht dir allein, und das entscheidet nicht dein Arbeitsvertrag, sondern ein eigenes Gesetz: das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG). Es kennt zwei Fälle. Eine Diensterfindung ist eine Erfindung, die du während deines Arbeitsverhältnisses gemacht hast und die entweder aus deiner Arbeit im Betrieb entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen und Arbeiten des Betriebes beruht (§ 4 Abs. 2). Alles andere ist eine freie Erfindung (§ 4 Abs. 3). Hast du eine Diensterfindung gemacht, musst du deinen Arbeitgeber unverzüglich in Textform informieren (§ 5 Abs. 1). Danach läuft die wichtigste Frist des ganzen Gesetzes: Gibt dein Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten in Textform frei, gilt sie automatisch als in Anspruch genommen (§ 6 Abs. 2). Wenn dein Chef also einfach nichts sagt, heißt das nicht, dass ihn die Sache nicht interessiert. Es heißt, dass sie ihm gehört. Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte auf ihn über (§ 7 Abs. 1). Die gute Nachricht: Du gehst nicht leer aus. Du bekommst einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 9 Abs. 1), und den kann dir kein Arbeitsvertrag wegnehmen (§ 22).
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Zuerst die Angst wegnehmen: Melden ist fast immer besser als schweigen
Die erste Reaktion ist bei vielen dieselbe: bloß nichts sagen, sonst nimmt die Firma mir das weg.
Verständlich, aber meistens falsch gerechnet. Wenn es eine Diensterfindung ist, bist du zur Meldung verpflichtet, und mit dem Schweigen verlierst du nicht das Problem, sondern deine Position. Denn der Vergütungsanspruch entsteht erst, wenn dein Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nimmt. Ohne Meldung gibt es keine Inanspruchnahme, und ohne Inanspruchnahme gibt es auch kein Geld für dich.
Aus der Praxis, beobachtet von unserem Gründer Pablo Rodriguez, Wirtschaftsingenieur: In der Fertigungsindustrie ist das Thema oft weit weniger konfliktbeladen, als es von außen aussieht. Bei einem Zulieferer für Automobilteile hat das Unternehmen aktiv dazu ermutigt, Erfindungen sofort zu melden, und zwar ausdrücklich nicht nur solche am Produkt, sondern auch Verbesserungen an Verfahren und Methoden. Wenn daraus ein spürbarer wirtschaftlicher Vorteil entstand, wurde der Erfinder auch entsprechend vergütet. Für viele Betriebe ist eine gemeldete Erfindung kein Ärgernis, sondern genau das, wofür sie Entwicklungsabteilungen haben.
Das heißt nicht, dass es immer glatt läuft. Es heißt: Der Reflex, aus Angst zu schweigen, kostet dich in der Regel mehr, als er dir bringt.
Warum dein Arbeitsvertrag hier weniger zählt, als du denkst
Viele schauen als Erstes in den Arbeitsvertrag. Verständlich, aber der falsche Ort.
Das ArbnErfG ist in weiten Teilen unabdingbar. Seine Vorschriften können zu deinen Ungunsten nicht abbedungen werden (§ 22). Eine Vertragsklausel, die deinen Vergütungsanspruch pauschal streicht, hält also nicht. Vereinbarungen über eine Diensterfindung sind erst zulässig, nachdem du sie gemeldet hast.
Dazu kommt: Vereinbarungen und Vergütungsfestsetzungen sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind (§ 23 Abs. 1).
Und noch etwas, das viele überrascht: Kündigen löst das Thema nicht. Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz bleiben auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen (§ 26). Wer glaubt, mit dem Jobwechsel sei die alte Erfindung erledigt, irrt in beide Richtungen. Deine Pflichten bleiben, aber dein Vergütungsanspruch eben auch.
Diensterfindung oder freie Erfindung? Daran hängt alles
Eine Diensterfindung liegt vor, wenn du sie während des Arbeitsverhältnisses gemacht hast und zusätzlich eine von zwei Bedingungen erfüllt ist: Sie ist aus deiner Tätigkeit im Betrieb entstanden, oder sie beruht maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes (§ 4 Abs. 2).
Zwei Beispiele, damit das greifbar wird. Du bist Konstrukteur bei einem Maschinenbauer und entwickelst eine bessere Spannvorrichtung für genau die Maschinen, an denen du arbeitest. Das ist klar aus deiner Tätigkeit entstanden, also eine Diensterfindung. Du bist Buchhalter in derselben Firma und baust am Wochenende zu Hause eine neue Fahrradhalterung. Mit deiner Arbeit hat das nichts zu tun, und du hast auch keine Erfahrungen oder Mittel des Betriebes genutzt, also eine freie Erfindung.
Dazwischen wird es unscharf, und genau dort entstehen die Streitfälle. Die zweite Bedingung ist der Punkt, den die meisten unterschätzen: Es reicht schon, dass die Erfindung maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht. Wer abends zu Hause tüftelt, dabei aber auf Wissen aufsetzt, das er im Betrieb gewonnen hat, ist nicht automatisch außen vor.
Alles, was keine Diensterfindung ist, ist eine freie Erfindung (§ 4 Abs. 3). Aber Achtung: Frei heißt nicht, dass es deinen Arbeitgeber nichts angeht. Auch freie Erfindungen unterliegen den §§ 18 und 19. Was das praktisch bedeutet, steht weiter unten.
Eine Eingrenzung noch, die oft untergeht: Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2). Ist deine Neuerung technisch, aber nicht schutzfähig, gilt sie als technischer Verbesserungsvorschlag (§ 3) mit eigenen Regeln (§ 20).
Die Meldung: schriftlich, deutlich, und erkennbar als Erfindungsmeldung
Hast du eine Diensterfindung gemacht, musst du sie unverzüglich, gesondert und in Textform melden, und dabei kenntlich machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt (§ 5 Abs. 1). Dein Arbeitgeber muss dir den Eingang unverzüglich in Textform bestätigen.
Textform ist dabei die gute Nachricht für dich: Eine E-Mail genügt, du brauchst keine Unterschrift und keinen Brief.
Aber es muss erkennbar eine Erfindungsmeldung sein. Ein Nebensatz in einer E-Mail über etwas anderes ist keine. Ein Gespräch in der Kaffeeküche erst recht nicht. Schreib eine eigene Mail, schreib Erfindungsmeldung in den Betreff, und beschreibe darin die technische Aufgabe, deine Lösung und wie du darauf gekommen bist (§ 5 Abs. 2).
Ein Detail, das für dich arbeitet: Ist deine Meldung unvollständig, gilt sie trotzdem als ordnungsgemäß, wenn dein Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, was genau ergänzt werden muss (§ 5 Abs. 3). Er muss dich bei der Ergänzung sogar unterstützen. Du musst also keine perfekte Meldung abliefern, um die Fristen in Gang zu setzen.
Die Vier-Monats-Frist: Schweigen heißt zugreifen
Das ist der Satz, der in der Praxis am meisten Geld bewegt und den kaum jemand kennt.
Dein Arbeitgeber kann die Diensterfindung ausdrücklich in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 1). Er muss es aber gar nicht tun. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn er die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang deiner ordnungsgemäßen Meldung in Textform freigibt (§ 6 Abs. 2).
Im Klartext: Reagiert dein Arbeitgeber auf deine Meldung überhaupt nicht, gehört ihm die Erfindung nach vier Monaten trotzdem. Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte auf ihn über (§ 7 Abs. 1). Vermögenswert heißt: alles, womit man Geld verdienen kann, also Anmelden, Nutzen, Verkaufen, Lizenzieren. Erfinder bleibst du trotzdem, du wirst in der Patentanmeldung als Erfinder genannt. Was übergeht, ist das Geschäft, nicht dein Name.
Daraus folgen zwei ganz praktische Dinge. Erstens: Halte das Datum fest. Die Uhr läuft ab dem Eingang deiner ordnungsgemäßen Meldung. Deshalb ist die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 so wertvoll. Bekommst du keine, schreib freundlich hinterher und bitte darum. Damit hast du schwarz auf weiß, wann die vier Monate angefangen haben.
Zweitens: Verkauf sie in dieser Zeit nicht weiter. Solange die Erfindung nicht ausdrücklich freigegeben ist, kannst du nicht wirksam über sie verfügen. Ein Beispiel: Du meldest deine Erfindung, hörst wochenlang nichts, wirst ungeduldig und verkaufst sie an einen anderen Hersteller oder meldest selbst ein Patent darauf an. Nimmt dein Arbeitgeber die Erfindung danach in Anspruch, ist dein Verkauf ihm gegenüber unwirksam, soweit dadurch seine Rechte beeinträchtigt werden (§ 7 Abs. 2). Das Problem hast dann du, nämlich mit dem Käufer, dem du etwas verkauft hast, das dir nicht mehr gehörte. Nicht dein Arbeitgeber.
Gibt dein Arbeitgeber die Erfindung dagegen ausdrücklich in Textform frei, wird sie frei, und du kannst ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 darüber verfügen (§ 8). Diese Freigabe ist Gold wert. Heb sie auf.
Was du dafür bekommst: der Vergütungsanspruch
Sobald dein Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, hast du einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 9 Abs. 1). Das ist ein gesetzlicher Anspruch, kein Bonus, keine Kulanz und nichts, wofür du dich bedanken müsstest.
Wie hoch, richtet sich laut Gesetz vor allem nach drei Dingen (§ 9 Abs. 2):
- der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung, also was sie dem Betrieb tatsächlich bringt
- deinen Aufgaben und deiner Stellung im Betrieb, denn von einem Entwicklungsingenieur wird eher eine Erfindung erwartet als von jemandem im Einkauf
- dem Anteil des Betriebes am Zustandekommen, also wie viel Vorarbeit, Wissen und Ausstattung der Betrieb beigesteuert hat
Das Gerücht mit den 10 Prozent
Im Gesetz steht keine solche Zahl. § 9 spricht nur von angemessener Vergütung und nennt die drei Kriterien oben. Wie daraus ein Betrag wird, regeln Richtlinien, die das zuständige Bundesministerium erlässt (§ 11). Wer dir eine feste Prozentzahl als gesetzlich vorgeschrieben verkauft, vereinfacht zu stark.
Eine feste Zahl nennt das Gesetz an genau einer Stelle, und die gilt nur für Hochschulen: Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen (§ 42 Nr. 4). Für Angestellte in der Privatwirtschaft gilt das nicht.
Zeitlich läuft es so ab: Art und Höhe sollen in angemessener Frist nach der Inanspruchnahme gemeinsam vereinbart werden (§ 12 Abs. 1). Kommt keine Einigung zustande, muss dein Arbeitgeber die Vergütung begründet in Textform festsetzen, spätestens drei Monate nach Erteilung des Schutzrechts (§ 12 Abs. 3). Bist du damit nicht einverstanden, hast du zwei Monate Zeit, in Textform zu widersprechen. Widersprichst du nicht, wird die Festsetzung für beide Seiten verbindlich (§ 12 Abs. 4).
Diese zwei Monate sind die zweite Frist, die man nicht verschlafen sollte. Ein Schreiben mit einer Zahl darin ist kein Angebot, über das man in Ruhe nachdenken kann, bis man Zeit hat. Es ist eine Uhr, die läuft.
Übrigens: Ändern sich die Umstände später wesentlich, können beide Seiten eine andere Regelung der Vergütung verlangen (§ 12 Abs. 6). Wird aus der Erfindung Jahre später doch ein großer Erfolg, ist das Thema also nicht automatisch für immer erledigt.
Auch bei einer freien Erfindung musst du etwas tun
Selbst wenn deine Erfindung frei ist, bist du nicht ganz raus. Zwei Pflichten bleiben.
Die Mitteilungspflicht (§ 18 Abs. 1). Hast du während des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht, musst du deinem Arbeitgeber davon unverzüglich in Textform erzählen, und zwar mit genug Information, dass er beurteilen kann, ob die Erfindung wirklich frei ist.
Das klingt lästig, arbeitet aber für dich: Bestreitet dein Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten in Textform, dass die Erfindung frei ist, kann er sie später nicht mehr als Diensterfindung beanspruchen (§ 18 Abs. 2). Die Mitteilung ist also weniger ein Risiko als eine Absicherung. Nach drei Monaten Schweigen hast du Ruhe. Die Pflicht entfällt ohnehin, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich deines Betriebes nicht verwendbar ist (§ 18 Abs. 3). Wenn du bei einem Softwarehaus arbeitest und eine neue Angelrute erfindest, musst du nicht anrufen.
Die Anbietungspflicht (§ 19 Abs. 1). Dieser Satz steht so sperrig im Gesetz, dass ihn kaum jemand versteht. Er bedeutet Folgendes: Wenn deine freie Erfindung in das Gebiet fällt, in dem dein Arbeitgeber schon tätig ist oder gerade tätig werden will, darfst du sie nicht einfach an jemand anderen vergeben, ohne sie ihm vorher angeboten zu haben. Du musst ihm mindestens ein nichtausschließliches Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anbieten. Nichtausschließlich heißt: Er darf sie mitbenutzen und zahlt dir dafür, aber die Erfindung bleibt deine, und du kannst sie zusätzlich auch an andere lizenzieren.
Ein Beispiel: Du arbeitest bei einem Hersteller von Gartengeräten, und zu Hause in der Werkstatt entwickelst du eine deutlich bessere Heckenschere. Das ist eine freie Erfindung, aber sie fällt genau in das Geschäft deines Arbeitgebers. Bevor du sie an einen Wettbewerber verkaufst, musst du sie erst deinem eigenen Arbeitgeber anbieten. Hätte dieselbe Person stattdessen ein Medizingerät erfunden, mit dem der Gartengerätehersteller nichts anfangen kann, gäbe es diese Pflicht nicht.
Und es gibt ein Ablaufdatum: Nimmt dein Arbeitgeber dein Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, erlischt sein Vorrecht (§ 19 Abs. 2), und du bist frei.
Wenn ihr euch nicht einigt: die Schiedsstelle beim DPMA, kostenlos
Für Streitfälle gibt es einen Weg, den erstaunlich wenige kennen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt gibt es eine Schiedsstelle (§ 29 Abs. 1). In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach diesem Gesetz kann sie jederzeit angerufen werden (§ 28). Angerufen wird sie mit einem schriftlichen Antrag, der den Sachverhalt kurz darstellt (§ 31 Abs. 1).
Was gütliche Einigung heißt: Die Schiedsstelle ist kein Gericht und spricht kein Urteil. Sie versucht, euch beide zu einer Lösung zu bringen, mit der ihr leben könnt, statt dass einer gewinnt und einer verliert. Sie prüft den Fall und macht dann einen begründeten Vorschlag. Ob daraus etwas wird, entscheidet ihr, nicht sie.
So sieht das konkret aus: Dein Arbeitgeber hat 2.000 Euro festgesetzt, du hältst 12.000 für angemessen. Statt zu klagen, ruft einer von euch die Schiedsstelle an. Sie sieht sich die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung, deine Stellung im Betrieb und den Beitrag der Firma an und schlägt einen Betrag vor, den sie begründet. Nehmt ihr beide den Vorschlag an, ist die Sache erledigt, und zwar ohne Gerichtskosten und ohne Prozess gegen den eigenen Arbeitgeber. Die Zahlen in diesem Beispiel dienen nur der Veranschaulichung des Ablaufs.
Der entscheidende Punkt: Es kostet nichts. Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben (§ 36).
Wer widersprechen kann: Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung keine der beiden Seiten schriftlich widerspricht. Der Widerspruch nur einer Seite genügt also, um den Vorschlag scheitern zu lassen (§ 34 Abs. 3, § 35 Abs. 1 Nr. 3). Widerspricht niemand, kommt eine Vereinbarung mit dem Inhalt des Vorschlags zustande, sie ist dann also bindend.
Noch ein Punkt, der überrascht: Vor Gericht kannst du in der Regel erst ziehen, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist (§ 37 Abs. 1). Die Schiedsstelle ist also nicht nur eine nette Option, sondern normalerweise der vorgeschriebene erste Schritt. Ausnahmen gibt es, unter anderem wenn seit der Anrufung sechs Monate verstrichen sind oder wenn du aus dem Betrieb ausgeschieden bist (§ 37 Abs. 2).
Was du selbst klären kannst, bevor du irgendwo hingehst
Zwei Fragen bestimmen deine Position, und beide kannst du dir vorher selbst beantworten.
Erstens: Ist das überhaupt eine Erfindung im Sinne des Gesetzes? Nur patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen fallen darunter (§ 2). Ob deine Lösung neu und erfinderisch ist, ist also die Vorfrage zu allem anderen.
Zweitens: Was ist sie wirtschaftlich wert? Die wirtschaftliche Verwertbarkeit ist das erste Kriterium für die Höhe deiner Vergütung (§ 9 Abs. 2). Wer in ein Gespräch über Vergütung geht, ohne eine eigene Vorstellung vom Wert zu haben, verhandelt blind. Die andere Seite hat diese Vorstellung in der Regel.
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Eines noch: Wir sind keine Kanzlei und geben keine Rechtsberatung. Aber wir geben dir eine solide Grundlage, damit du gut vorbereitet in ein Gespräch gehst, in dem es um viel Geld geht.
Auch dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage wieder und bewertet keinen Einzelfall. Für deine konkrete Situation sind eine Patentanwältin, ein Patentanwalt oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die richtige Adresse. Kostenlose Erfindererstberatungen bietet das DPMA gemeinsam mit der Patentanwaltschaft an, nach Terminvereinbarung.
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Mehr Antworten lesenQuellen
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG), Volltext · Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021, abgerufen am 04.08.2026
- DPMA, kostenlose Erfindererstberatung · Stand 10.12.2025
Häufige Fragen
Was ist eine Diensterfindung?
Eine Diensterfindung ist eine Erfindung, die du während deines Arbeitsverhältnisses gemacht hast und die zusätzlich eine von zwei Bedingungen erfüllt: Sie ist aus deiner Tätigkeit im Betrieb entstanden, oder sie beruht maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG). Alles andere ist eine freie Erfindung (§ 4 Abs. 3). Ein Beispiel für eine Diensterfindung: Du bist Konstrukteur bei einem Maschinenbauer und entwickelst eine bessere Spannvorrichtung für genau die Maschinen, an denen du arbeitest. Ein Beispiel für eine freie Erfindung: Du bist Buchhalter in derselben Firma und baust am Wochenende zu Hause eine Fahrradhalterung, ohne Erfahrungen oder Mittel des Betriebes zu nutzen. Entscheidend ist nicht dein Arbeitsvertrag, sondern das Gesetz.
Was muss in einer Erfindungsmeldung stehen?
Die Erfindungsmeldung muss unverzüglich, gesondert und in Textform erfolgen und erkennbar als Meldung einer Erfindung gekennzeichnet sein (§ 5 Abs. 1 ArbnErfG). Textform heißt: eine E-Mail genügt, du brauchst keine Unterschrift. Inhaltlich beschreibst du die technische Aufgabe, deine Lösung und wie du zu der Diensterfindung gekommen bist (§ 5 Abs. 2). Was NICHT als Meldung zählt: ein Nebensatz in einer E-Mail über ein anderes Thema oder ein Gespräch in der Kaffeeküche. Was zählt: eine eigene Mail mit dem Wort Erfindungsmeldung im Betreff. Ist deine Meldung unvollständig, gilt sie trotzdem als ordnungsgemäß, wenn dein Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, was zu ergänzen ist (§ 5 Abs. 3). Diese Angaben sind allgemeine Information und stellen keine Rechtsberatung dar.
Gehört meinem Arbeitgeber automatisch alles, was ich erfinde?
Nein, nicht automatisch und nicht alles. Entscheidend ist, ob es sich um eine Diensterfindung handelt, also um eine Erfindung, die während des Arbeitsverhältnisses entstanden ist und entweder aus deiner Tätigkeit im Betrieb hervorgeht oder maßgeblich auf Erfahrungen und Arbeiten des Betriebes beruht (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG). Alles andere ist eine freie Erfindung. Und selbst bei einer Diensterfindung gehst du nicht leer aus: Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 9 Abs. 1).
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber auf meine Erfindungsmeldung nicht reagiert?
Dann bekommt er sie trotzdem. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung in Textform freigibt (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG). Schweigen wirkt hier zugunsten des Arbeitgebers, nicht zu deinen Gunsten.
Soll ich meine Erfindung überhaupt melden, oder verliere ich sie dadurch?
Bei einer Diensterfindung bist du zur Meldung verpflichtet (§ 5 Abs. 1 ArbnErfG). Durch Schweigen gewinnst du nichts: Dein Vergütungsanspruch entsteht erst mit der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 1), und ohne Meldung kommt es dazu nicht. Auch bei einer freien Erfindung schafft die Mitteilung Sicherheit, denn nach drei Monaten ohne Widerspruch kann sie nicht mehr als Diensterfindung beansprucht werden (§ 18 Abs. 2).
Stimmt es, dass mir 10 Prozent zustehen?
Nein, eine solche Zahl steht nicht im Gesetz. § 9 Abs. 1 ArbnErfG gibt dir einen Anspruch auf angemessene Vergütung, und § 9 Abs. 2 nennt als Kriterien die wirtschaftliche Verwertbarkeit, deine Aufgaben und Stellung im Betrieb sowie den Anteil des Betriebes. Wie daraus ein Betrag wird, regeln Richtlinien nach § 11. Eine feste Prozentzahl nennt das Gesetz nur für Hochschulen: dort 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen (§ 42 Nr. 4).
Kann mein Arbeitsvertrag meinen Vergütungsanspruch ausschließen?
Nein. Die Vorschriften des ArbnErfG können zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abbedungen werden (§ 22). Vereinbarungen über eine Diensterfindung sind erst nach ihrer Meldung zulässig, und auch dann sind sie unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind (§ 23 Abs. 1).
Muss ich auch eine freie Erfindung melden?
In der Regel ja. Eine während des Arbeitsverhältnisses gemachte freie Erfindung musst du deinem Arbeitgeber unverzüglich in Textform mitteilen (§ 18 Abs. 1 ArbnErfG). Die Pflicht entfällt, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes nicht verwendbar ist (§ 18 Abs. 3). Bestreitet dein Arbeitgeber die Freiheit der Erfindung nicht innerhalb von drei Monaten, kann sie nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden (§ 18 Abs. 2).
Was kostet es, die Schiedsstelle anzurufen?
Nichts. Im Verfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben (§ 36 ArbnErfG). Angerufen werden kann sie in allen Streitfällen nach diesem Gesetz jederzeit (§ 28). Vor einer Klage ist ein Schiedsverfahren grundsätzlich sogar Voraussetzung (§ 37 Abs. 1).
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