PATENTORIA

Mein Arbeitgeber sagt, meine Erfindung sei nicht patentierbar. Darf er sie einfach fallen lassen?

Patentoria-Team

Auf Basis der zitierten Quellen · Aktualisiert am 11.08.2026

Nein, so einfach ist das nicht. Sobald dein Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, und das passiert auch ohne ein einziges Wort von ihm, nämlich vier Monate nach Eingang deiner ordnungsgemäßen Meldung (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG), sind alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf ihn übergegangen (§ 7 Abs. 1). Vermögenswert heißt: alles, womit sich Geld verdienen lässt. Damit ist er nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Erfindung im Inland zum Schutzrecht anzumelden, und zwar unverzüglich (§ 13 Abs. 1). Will er das nicht, weil er die Erfindung für nicht schutzfähig hält, steht im Gesetz genau ein Weg: Er kann von der Anmeldung nur absehen, wenn er die Schiedsstelle anruft, um eine Einigung über die Schutzfähigkeit herbeizuführen (§ 17 Abs. 2). Ein Gremiumsbeschluss, eine Mail oder ein Gespräch reichen dafür nicht. Und dein Anspruch auf angemessene Vergütung entsteht mit der Inanspruchnahme (§ 9 Abs. 1), nicht erst mit einem erteilten Patent.

Patentoria ist der deutsche Patent-Check: in 24 Stunden zeigt er dir auf Basis echter EPO-Daten, ob sich ein Patent lohnt und was deine Idee wert ist. Server in Frankfurt, verschlüsselt, keine Rechtsberatung.

Rechne zuerst nach, wem die Erfindung in diesem Moment gehört

Bevor du dich über die Ablehnung ärgerst, klär die Vorfrage. Sie entscheidet alles Weitere, und du kannst sie dir mit einem Kalender selbst beantworten.

Dein Arbeitgeber kann eine Diensterfindung ausdrücklich in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 1). Er muss es aber nicht tun. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn er die Erfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang deiner ordnungsgemäßen Meldung in Textform freigibt (§ 6 Abs. 2). Freigabe heißt hier: eine Erklärung, dass er sie dir zurückgibt. Alles andere, auch Schweigen, auch ein interner Beschluss, auch ein Nein am Telefon, ist keine Freigabe.

Ein Beispiel mit Datum, damit die Uhr sichtbar wird. Du schickst deine Erfindungsmeldung am 3. März per E-Mail. Am 4. März bestätigt die Patentabteilung den Eingang. Am 3. Juli sind vier Monate um. Kommt bis dahin keine Freigabe in Textform, gehört die Erfindung ab dem 4. Juli deinem Arbeitgeber, ganz gleich, was das Gremium im September beschließt.

Der Gegenfall, damit die Grenze klar wird: Schreibt dir die Patentabteilung am 20. Mai eine Mail mit dem Satz, dass das Unternehmen die Erfindung freigibt, dann ist sie ab diesem Tag frei (§ 8). Diese Mail ist das wertvollste Dokument der ganzen Geschichte. Heb sie auf.

Eine Einschränkung, die zuerst geklärt sein muss: Diese Vier-Monats-Regel gilt für Erfindungen, die dem Arbeitgeber ab dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden. Für ältere Meldungen gilt die alte Fassung des Gesetzes, die anders funktionierte.

Der Punkt mit der unvollständigen Meldung, der für dich arbeitet

Viele bekommen später zu hören, ihre Meldung sei ja gar nicht ordnungsgemäß gewesen, also habe nie eine Frist gelaufen. Das Gesetz sieht das anders.

Eine Meldung, die den inhaltlichen Anforderungen nicht entspricht, gilt trotzdem als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, dass und in welcher Hinsicht sie einer Ergänzung bedarf (§ 5 Abs. 3). Er muss dich bei der Ergänzung sogar unterstützen.

Konkret: Du meldest am 3. März und beschreibst die Aufgabe und deine Lösung, vergisst aber anzugeben, welche Kollegen mitgewirkt haben. Sagt bis zum 3. Mai niemand etwas, ist deine Meldung ordnungsgemäß, und die Vier-Monats-Uhr lief ab dem 3. März. Meldet sich die Patentabteilung dagegen am 10. April und schreibt dir genau, was fehlt, dann muss sie das benennen. Ein pauschales "unvollständig" ohne Angabe, was ergänzt werden soll, ist keine Erklärung im Sinne der Vorschrift.

Was "in Anspruch genommen" bedeutet, und was ausdrücklich nicht

Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 Abs. 1).

Was übergeht: das Recht, die Erfindung anzumelden, sie zu benutzen, sie zu verkaufen, sie zu lizenzieren.

Was nicht übergeht: dass du der Erfinder bist. Du wirst in der Anmeldung als Erfinder genannt, und daran ändert die Inanspruchnahme nichts. Und dein gesetzlicher Vergütungsanspruch geht nicht nur nicht verloren, er entsteht überhaupt erst dadurch (§ 9 Abs. 1).

Ein Nebeneffekt, der in dieser Lage oft übersehen wird: Verfügungen, die du vor der Inanspruchnahme über die Erfindung getroffen hast, sind deinem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden (§ 7 Abs. 2). Ein Beispiel: Wenn du aus Frust über die Ablehnung im Juni schon mit einem anderen Hersteller gesprochen und ihm etwas zugesagt hast, und dein Arbeitgeber die Erfindung im Juli in Anspruch nimmt, dann hast du ein Problem mit diesem Hersteller, nicht dein Arbeitgeber mit dir.

Er muss anmelden. Das ist keine Kann-Vorschrift

Hier steht der Satz, der die Lage meistens dreht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden, und die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen (§ 13 Abs. 1).

"Verpflichtet und allein berechtigt" ist ein Doppelschlag: Er darf als Einziger anmelden, und er muss es auch. Diese Pflicht entfällt nur in drei Fällen (§ 13 Abs. 2): wenn die Erfindung frei geworden ist (§ 8), wenn du der Nichtanmeldung zustimmst, oder wenn die Voraussetzungen des § 17 vorliegen. Der nächste Abschnitt handelt genau von diesem dritten Fall, denn dort steckt fast immer der Streit.

Und es gibt eine Folge, von der die wenigsten je gehört haben. Genügt der Arbeitgeber nach der Inanspruchnahme seiner Anmeldepflicht nicht und meldet er auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht an, die du ihm setzt, dann kannst du die Anmeldung selbst bewirken, für den Arbeitgeber, auf dessen Namen und auf dessen Kosten (§ 13 Abs. 3).

Das ist kein theoretischer Satz. Konkret heißt er: Du schreibst deinem Arbeitgeber, dass du ihm eine Frist setzt, die Erfindung anzumelden. Lässt er sie verstreichen, kannst du selbst zum Amt gehen, und die Gebühren trägt er. Ob das in deiner Lage der klügste Schritt ist, ist eine andere Frage, und dafür ist eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt die richtige Adresse. Aber das Gesetz gibt dir dieses Werkzeug in die Hand, und es zu kennen verändert ein Gespräch.

"Nicht patentierbar" ist kein Freifahrtschein. Das ist der Kern

Wenn dein Arbeitgeber nicht anmelden will, unterscheidet das Gesetz zwei völlig verschiedene Gründe, und er muss sich entscheiden, welchen er nennt.

Erster Grund: Er will die Erfindung geheim halten (§ 17 Abs. 1). Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekannt werden zu lassen, kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen. Aber nur unter einer Bedingung, und die steht im selben Satz: sofern er die Schutzfähigkeit dir gegenüber anerkennt. Er muss also sagen: Ja, das wäre schützbar, wir wollen es aber nicht veröffentlichen. Ein Patent legt die Erfindung offen, und manchmal ist Geheimhaltung wirtschaftlich klüger. Das ist ein legitimer Weg.

Zweiter Grund: Er hält sie für nicht schutzfähig (§ 17 Abs. 2). Und hier steht der Satz, um den es in deinem Fall geht: Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit die Schiedsstelle anruft.

Lies das "wenn" zweimal. Das Absehen von der Anmeldung ist an das Anrufen der Schiedsstelle gekoppelt. Nicht an einen Gremiumsbeschluss, nicht an die Einschätzung der internen Patentabteilung, nicht an eine Mail mit drei Sätzen.

  • Das reicht nicht: Im September teilt dir die Patentabteilung mit, ein internes Gremium habe entschieden, die Erfindung sei nicht patentierbar und werde daher nicht angemeldet. Eine Begründung bekommst du nicht. Danach passiert nichts mehr.
  • Das wäre der gesetzliche Weg: Dein Arbeitgeber teilt dir mit, dass er die Schutzfähigkeit nicht anerkennt, und ruft die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt an, damit dort über die Schutzfähigkeit eine Einigung versucht wird.

Warum dieser Unterschied kein Formalismus ist

Die Schiedsstelle ist mit drei Personen besetzt, einem Juristen als Vorsitzendem und zwei Patentprüfern des DPMA, die das jeweilige technische Gebiet betreuen. Über die Schutzfähigkeit deiner Erfindung würden dort also die Leute mitreden, die beruflich nichts anderes tun, als Patentanmeldungen in genau diesem Fachgebiet zu prüfen. Das ist eine andere Instanz als ein Gremium, das im selben Haus sitzt wie die Person, die den Aufwand bezahlen müsste.

Ein zweiter Punkt, der oft mit hineingemischt wird und dort nicht hingehört: ob sich die Erfindung wirtschaftlich lohnt, ist keine Frage der Schutzfähigkeit. Wenn im Gremium die Vermarktung als nicht aussichtsreich bewertet wurde, ist das eine Geschäftsentscheidung. Der § 17 Abs. 2 spricht ausdrücklich von der Schutzfähigkeit, nicht von der Rentabilität. Das sind zwei Fragen, und nur eine davon gehört in diesen Paragraphen.

Dein Geld hängt nicht daran, ob am Ende ein Patent erteilt wird

Das ist die zweite große Sorge in dieser Lage, und die Antwort ist erfreulich klar.

Der Anspruch auf angemessene Vergütung entsteht, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (§ 9 Abs. 1). Der Auslöser ist die Inanspruchnahme, nicht die Erteilung. Für die Höhe sind vor allem drei Dinge maßgebend (§ 9 Abs. 2): die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, deine Aufgaben und deine Stellung im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes am Zustandekommen.

Und für den Fall, dass die Erfindung als Betriebsgeheimnis behandelt wird, hat der Gesetzgeber ausdrücklich mitgedacht: Bei der Bemessung der Vergütung sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für dich daraus ergeben, dass kein Schutzrecht erteilt worden ist (§ 17 Abs. 3). Wer die Erfindung nutzt, ohne sie schützen zu lassen, kommt also nicht billiger davon, sondern der Nachteil wird eingepreist.

Wie aus diesen Kriterien am Ende ein Betrag wird, regeln die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen, die das DPMA zum Download bereitstellt. Wer dir eine feste Prozentzahl als gesetzlich vorgeschrieben verkauft, vereinfacht zu stark: im Gesetz steht keine.

Wenn er sie fallen lassen will, muss er sie dir anbieten

Angenommen, dein Arbeitgeber hat angemeldet und will die Sache später doch nicht weiterverfolgen. Auch dafür gibt es eine Regel, und sie ist zu deinen Gunsten.

Will er vor Erfüllung deines Vergütungsanspruchs die Anmeldung nicht weiterverfolgen oder das erteilte Schutzrecht nicht aufrechterhalten, muss er dir das mitteilen und dir auf dein Verlangen und deine Kosten das Recht übertragen sowie die erforderlichen Unterlagen aushändigen (§ 16 Abs. 1). Aufgeben darf er das Recht erst, wenn du nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung verlangst (§ 16 Abs. 2).

Also: Kommt so ein Schreiben, läuft ab dem Zugang eine Uhr von drei Monaten. Wer sie verstreichen lässt, verliert die Erfindung endgültig. Wer die Übertragung verlangt, bekommt das Recht auf eigene Kosten. Dein Arbeitgeber darf sich dabei gleichzeitig ein nichtausschließliches Nutzungsrecht gegen angemessene Vergütung vorbehalten (§ 16 Abs. 3). Nichtausschließlich heißt: Er darf sie weiter benutzen, aber die Erfindung ist dann deine, und du kannst sie zusätzlich an andere lizenzieren.

Und noch ein Detail für den Fall der Freigabe: Ist die Diensterfindung frei geworden, bist nur noch du berechtigt, sie anzumelden. Hatte dein Arbeitgeber schon angemeldet, gehen die Rechte aus der Anmeldung auf dich über (§ 13 Abs. 4).

Wenn ihr euch nicht einigt: die Schiedsstelle, und sie kostet nichts

Beim Deutschen Patent- und Markenamt gibt es eine Schiedsstelle, deren Aufgabe es ist, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine gütliche Einigung herbeizuführen. Sie ist kein Gericht und spricht kein Urteil. Sie unterbreitet den Beteiligten Einigungsvorschläge, und ihr könnt diese als verbindlich annehmen, ihnen widersprechen oder euch außeramtlich einigen. Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.

Zwei Dinge daran sind für deine Lage wichtig. Erstens: Du musst nicht warten, bis dein Arbeitgeber sie anruft. Du kannst das selbst tun. Zweitens: Im Regelfall muss die Schiedsstelle ohnehin vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung angerufen werden. Der Weg über die Schiedsstelle ist also meistens nicht die Eskalation, sondern der vorgeschriebene erste Schritt.

Das Verfahren ist nichtöffentlich und vertraulich. Das DPMA stellt ein Merkblatt mit Hinweisen zum Antrag bereit und veröffentlicht ausgewählte Entscheidungen in anonymisierter Form, sodass du dir vorher ansehen kannst, wie die Schiedsstelle in vergleichbaren Fragen entschieden hat.

Was du selbst klären kannst, bevor du das Gespräch führst

In dieser Lage stehen zwei Fragen im Raum, und beide kannst du dir vorher selbst beantworten, statt sie der Gegenseite zu überlassen.

Erstens: Wie steht es um die Neuheit? Das ist die Frage, die dein Arbeitgeber gerade verneint hat, ohne sie dir zu begründen. Wer selbst eine Vorstellung davon hat, was es an ähnlichen Schutzrechten schon gibt, geht anders in dieses Gespräch.

Zweitens: Was ist die Erfindung wirtschaftlich wert? Die wirtschaftliche Verwertbarkeit ist das erste Kriterium für die Höhe deiner Vergütung (§ 9 Abs. 2). Wer über Vergütung spricht, ohne eine eigene Vorstellung vom Wert zu haben, verhandelt blind. Die andere Seite hat diese Vorstellung in aller Regel.

Genau dort setzt Patentoria an. Für 14,99 Euro bekommst du innerhalb von 24 Stunden eine datenbasierte Ersteinschätzung auf Basis echter Patentdaten: eine Einschätzung, wo du bei der Neuheit stehst, und ein orientierender Wertbereich als Spanne, nicht als exakte Zahl. Die Methodik orientiert sich an dem Vorgehen, wie es die DIN 77100 für die Patentbewertung beschreibt. Er ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall, er kommt davor.

Warum wir das gebaut haben, in einem Satz: In einem Gespräch über Vergütung sitzt auf der anderen Seite in aller Regel jemand, der eine Zahl im Kopf hat und weiß, wie er zu ihr gekommen ist. Auf deiner Seite sitzt oft jemand, der die Erfindung gemacht hat und sonst nichts in der Hand hält. Es geht nicht darum, dir zu sagen, was du fordern sollst, sondern darum, dass du mit einer eigenen Vorstellung in dieses Gespräch gehst statt mit gar keiner.

Diese Analyse stellt keine Rechtsberatung dar. Auch dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage wieder und bewertet keinen Einzelfall. Für deine konkrete Situation sind eine Patentanwältin, ein Patentanwalt oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die richtige Adresse. Kostenlose Erfindererstberatungen bietet das DPMA gemeinsam mit der Patentanwaltschaft an, nach Terminvereinbarung.

Bald kannst du das für deine eigene Idee herausfinden

Der Patentoria Patent-Check prüft auf Basis echter EPO-Patentdaten, ob sich deine Idee lohnt und was sie wert ist. Er ist noch nicht öffentlich. Bis dahin findest du hier weiter ehrliche Antworten, ohne Anmeldung und ohne Verkaufsmasche.

Mehr Antworten lesen

Häufige Fragen

Mein Arbeitgeber sagt, meine Erfindung sei nicht patentierbar, und meldet sie deshalb nicht an. Darf er das?

Nur unter einer Bedingung. Hat er die Diensterfindung in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, sie im Inland zum Schutzrecht anzumelden (§ 13 Abs. 1 ArbnErfG). Erkennt er die Schutzfähigkeit nicht an, kann er von der Anmeldung nur absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit die Schiedsstelle anruft (§ 17 Abs. 2). Ein interner Gremiumsbeschluss ohne Begründung erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Die Vier-Monats-Frist ist abgelaufen und mein Arbeitgeber lehnt die Erfindung trotzdem ab. Wem gehört sie jetzt?

Ihm. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung in Textform freigibt (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG). Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte auf ihn über (§ 7 Abs. 1). Eine spätere Ablehnung macht die eingetretene Inanspruchnahme nicht rückgängig, denn die Freigabe hätte in Textform und innerhalb der Frist erfolgen müssen.

Bekomme ich eine Vergütung, wenn nie ein Patent erteilt wird?

Der Anspruch auf angemessene Vergütung entsteht, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG), nicht erst mit der Erteilung eines Schutzrechts. Wird die Erfindung als Betriebsgeheimnis behandelt und deshalb nicht angemeldet, sind bei der Bemessung sogar ausdrücklich die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die dir daraus entstehen, dass kein Schutzrecht erteilt wurde (§ 17 Abs. 3).

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch genommen hat, aber einfach nicht anmeldet?

Du kannst ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Meldet er auch innerhalb dieser Frist nicht an, kannst du die Anmeldung selbst bewirken, und zwar für den Arbeitgeber, auf dessen Namen und auf dessen Kosten (§ 13 Abs. 3 ArbnErfG). Ob dieser Schritt in deiner Lage sinnvoll ist, solltest du vorher anwaltlich klären.

Muss ich vor Gericht ziehen, oder gibt es einen günstigeren Weg?

Es gibt die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt. Ihre Aufgabe ist es, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine gütliche Einigung herbeizuführen, im Verfahren werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben, und im Regelfall muss sie vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ohnehin angerufen werden. Besetzt ist sie mit einem Juristen als Vorsitzendem und zwei Patentprüfern des DPMA aus dem jeweiligen technischen Gebiet.

Mein Arbeitgeber will das Patent fallen lassen. Kann ich es bekommen?

Ja, wenn du rechtzeitig reagierst. Will er die Anmeldung nicht weiterverfolgen oder das Schutzrecht nicht aufrechterhalten, muss er dir das mitteilen und dir auf dein Verlangen und deine Kosten das Recht übertragen (§ 16 Abs. 1 ArbnErfG). Verlangst du die Übertragung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung, darf er das Recht aufgeben (§ 16 Abs. 2).

Patentoria ist ein deutsches Tech-Unternehmen, das Erfindern in 24 Stunden eine ehrliche Einschätzung liefert, ob sich ein Patent lohnt und was ihre Idee wert ist, auf Basis echter Patentdaten (EPO). Server in Frankfurt (EU), Übertragung verschlüsselt, keine Rechtsberatung.