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Wie melde ich ein Gebrauchsmuster an?

Patentoria-Team

Auf Basis der zitierten Quellen · Aktualisiert am 11.08.2026

Ein Gebrauchsmuster meldest du beim Deutschen Patent- und Markenamt an, und die elektronische Anmeldung kostet 30 Euro (Gebührennummer 321 000, in Papierform 40 Euro). Hineingehören müssen dein Name, ein Antrag auf Eintragung, ein oder mehrere Schutzansprüche, eine Beschreibung und die Zeichnungen dazu (§ 4 Abs. 3 GebrMG). Ein Beispiel für den Unterschied zwischen Antrag und Anspruch: "Fahrradkettenschutz mit werkzeuglosem Schnellverschluss" ist die Bezeichnung im Antrag, und der Schutzanspruch beschreibt dann genau, wie dieser Verschluss aufgebaut ist. Bevor du das Formular ausfüllst, solltest du aber zwei Dinge wissen, die dir sonst erst hinterher jemand sagt. Erstens: Ein Gebrauchsmuster schützt keine Verfahren (§ 2 Nr. 3 GebrMG). Der Kettenschutz als Bauteil geht, das Verfahren, mit dem du ihn beschichtest, geht nicht. Zweitens: Das Amt prüft nicht, ob deine Erfindung neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist. Das steht wörtlich so im Gesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 2 GebrMG). Du bekommst also schnell eine Urkunde, aber niemand hat bestätigt, dass dein Recht hält. Und die 30 Euro sind nicht der Preis des Schutzes, sondern der Preis des Eintritts: Über zehn Jahre kommen Aufrechterhaltungsgebühren von 210, 350 und 530 Euro dazu, zusammen 1.120 Euro an Amtsgebühren.

Patentoria ist der deutsche Patent-Check: in 24 Stunden zeigt er dir auf Basis echter EPO-Daten, ob sich ein Patent lohnt und was deine Idee wert ist. Server in Frankfurt, verschlüsselt, keine Rechtsberatung.

Was in die Anmeldung gehört, in der Reihenfolge des Gesetzes

Das Gesetz listet fünf Bestandteile auf, und wenn einer fehlt, wird nicht eingetragen (§ 4 Abs. 3 GebrMG). Hier stehen sie mit einem Beispiel für das, was sie in der Praxis bedeuten.

  • Dein Name. Klingt banal, entscheidet aber, wem das Recht gehört. Beispiel: Meldest du zusammen mit deinem Schwager an, weil er beim Bauen geholfen hat, gehört das Gebrauchsmuster euch beiden, und verkaufen könnt ihr es nur gemeinsam.
  • Der Antrag auf Eintragung, in dem der Gegenstand kurz und genau bezeichnet ist. Zählt als genau: "Fahrradkettenschutz mit werkzeuglosem Schnellverschluss". Zählt nicht: "Innovatives Fahrradzubehör", weil daraus niemand erkennt, worum es geht.
  • Ein oder mehrere Schutzansprüche. Das ist das Herzstück, und der Teil, an dem es hinterher hängt. Alles, was du dort nicht hineinschreibst, ist nicht geschützt, auch wenn es in deiner Beschreibung steht. Beispiel: Steht im Anspruch nur "Verschluss mit Klemmhebel", und ein Nachahmer benutzt einen Magneten, dann ist er wahrscheinlich draußen aus deinem Schutz, obwohl er dieselbe Idee benutzt.
  • Eine Beschreibung des Gegenstands. Sie erklärt die Erfindung so, dass jemand vom Fach sie nachbauen könnte. Beispiel: "Der Hebel rastet in eine Nut am Rahmen ein" ist eine Beschreibung. "Der Verschluss ist besonders praktisch" ist keine.
  • Die Zeichnungen, auf die sich Ansprüche oder Beschreibung beziehen. Eine saubere Handzeichnung mit Bezugszeichen reicht, es muss kein CAD-Modell sein.

Zwei Details aus demselben Paragrafen, die dir Geld sparen

Du kannst die Anmeldung auch bei einem Patentinformationszentrum einreichen, wenn dieses dazu bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 GebrMG). Das sind die regionalen Anlaufstellen, die es in den meisten Bundesländern gibt, oft an Hochschulen angesiedelt. Praktisch heißt das: Du musst nicht nach München.

Und für jede Erfindung brauchst du eine eigene Anmeldung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GebrMG). Beispiel: Du hast den Kettenschutz, eine dazu passende Halterung und einen Klappständer entwickelt. Das sind drei Anmeldungen und dreimal 30 Euro, nicht ein Formular mit drei Punkten.

Umgekehrt kannst du eine Anmeldung jederzeit teilen, und für jede Teilanmeldung bleibt der ursprüngliche Zeitpunkt erhalten (§ 4 Abs. 6 GebrMG). Beispiel: Du merkst nach einem halben Jahr, dass in deiner Anmeldung eigentlich zwei Erfindungen stecken. Du teilst sie, und beide behalten deinen alten Anmeldetag.

Die erste harte Grenze: ein Verfahren geht nicht

Das ist der Punkt, an dem viele Anmeldungen scheitern sollten, bevor sie geschrieben werden, und er steht in einem einzigen Halbsatz: Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt Pflanzensorten, Tierarten und Verfahren (§ 2 Nr. 3 GebrMG).

Übersetzt: Kannst du es anfassen, geht es. Ist es ein Ablauf, geht es nicht. Das Beispiel mit beiden Seiten, damit du deinen eigenen Fall einordnen kannst:

  • Zählt als Gegenstand, geht: der Fahrradkettenschutz selbst. Auch die Maschine, mit der du ihn herstellst, ist ein Gegenstand.
  • Zählt als Verfahren, geht nicht: das Verfahren, mit dem du den Kettenschutz beschichtest. Genauso "ein Verfahren zur Reinigung von Solarmodulen" oder "ein Verfahren zur Abrechnung von Ladevorgängen", so gut die Idee auch sein mag.

Was sonst noch ausgeschlossen ist, und warum "als solche" das wichtigste Wort ist

Dazu kommen die Ausschlüsse aus § 1 Abs. 2 GebrMG, dieselben, die man vom Patent kennt: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne und Regeln für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen, und die bloße Wiedergabe von Informationen.

Jetzt die Einschränkung, die alles ändert: Das gilt nur, soweit Schutz für diese Dinge "als solche" begehrt wird (§ 1 Abs. 3 GebrMG). Ein Beispiel für jede Seite. Eine App, die deine Trainingsdaten hübsch darstellt, ist Software als solche und fällt raus. Ein Sensorgehäuse, das den Sensor mechanisch so ausrichtet, dass die Messung stabil bleibt, ist eine Vorrichtung, auch wenn ein Programm die Messwerte auswertet.

Ein zweites Beispiel, weil dieser Punkt oft falsch verstanden wird: Die Regeln eines Brettspiels sind ausgeschlossen. Ein Würfelbecher mit einem Mechanismus, der das Schummeln verhindert, ist ein Gegenstand. Dieselbe Spielidee, zwei völlig verschiedene Antworten.

Ob deine Erfindung auf der richtigen Seite dieser Linie liegt, beurteilt eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt. Und falls deine Erfindung wirklich ein Verfahren ist, ist das kein Weltuntergang, sondern nur eine andere Tür: Verfahren können patentierbar sein. Das Gebrauchsmuster ist dann schlicht das falsche Werkzeug.

Die zweite harte Grenze: niemand prüft, ob dein Recht hält

Der Satz steht wörtlich im Gesetz, und er ist der wichtigste dieses Artikels: "Eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt" (§ 8 Abs. 1 Satz 2 GebrMG). Geprüft wird nur, ob die Anmeldung formal in Ordnung ist.

Und weil das leicht misszuverstehen ist, sagt es das Gesetz an anderer Stelle noch einmal von der anderen Seite: Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen dich ein Löschungsanspruch besteht (§ 13 Abs. 1 GebrMG). Die Urkunde ist also kein Beweis. Sie ist eine Behauptung, die noch niemand überprüft hat.

Wie sich das im echten Leben anfühlt, als Ablauf statt als Definition:

  • Im März meldest du elektronisch an. 30 Euro.
  • Ein paar Wochen später ist dein Gebrauchsmuster eingetragen. Du hast eine Urkunde in der Hand.
  • Zwei Jahre später verkauft jemand etwas sehr Ähnliches. Du mahnst ihn ab.
  • Er beantragt beim DPMA schriftlich die Löschung und gibt die Tatsachen an, auf die er sich stützt (§ 16 GebrMG). Das kostet ihn 300 Euro (Gebührennummer 323 100).
  • Jetzt erst schaut zum ersten Mal jemand nach, ob deine Erfindung damals wirklich neu war und auf einem erfinderischen Schritt beruhte.

Was du dagegen tun kannst, bevor es so weit kommt

Die Prüfung ist also nicht weg. Sie ist verschoben, und zwar auf den Moment, in dem du dich am wenigsten darüber freust. Deshalb ist der Rechercheantrag nach § 7 GebrMG trotz seines Preises von 250 Euro (Gebührennummer 321 200) kein Luxus. Für die Eintragung brauchst du ihn nicht, aber er sagt dir vorher, was gegen dich sprechen könnte.

Konkret gerechnet: 30 Euro anmelden und hoffen, oder 280 Euro anmelden und wissen. Wenn du vorhast, das Recht irgendwann gegen jemanden zu benutzen, ist die zweite Variante die günstigere, weil eine Abmahnung auf ein löschungsreifes Gebrauchsmuster teurer wird als die Recherche je war.

Was ein Gebrauchsmuster wirklich kostet, über die volle Laufzeit

Die Zahl, die überall steht, ist 30 Euro. Sie stimmt, und sie ist unvollständig. Ein Gebrauchsmuster läuft zehn Jahre ab dem Anmeldetag, genauer bis zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (§ 23 Abs. 1 GebrMG). Beispiel mit Datum: Meldest du am 20. August 2026 an, ist am 31. August 2036 Schluss.

Damit es die zehn Jahre auch durchhält, zahlst du drei Aufrechterhaltungsgebühren (§ 23 Abs. 2 GebrMG). Alle Beträge stehen im Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG:

  • Anmeldung, elektronisch: 30 Euro (Nr. 321 000). In Papierform 40 Euro (Nr. 321 100).
  • Recherche nach § 7 GebrMG, freiwillig: 250 Euro (Nr. 321 200).
  • Aufrechterhaltung für das 4. bis 6. Schutzjahr: 210 Euro (Nr. 322 100).
  • Aufrechterhaltung für das 7. und 8. Schutzjahr: 350 Euro (Nr. 322 200).
  • Aufrechterhaltung für das 9. und 10. Schutzjahr: 530 Euro (Nr. 322 300).
  • Zahlst du eine Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig, erlischt das Gebrauchsmuster (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 GebrMG). Innerhalb der Nachfrist rettet es ein Verspätungszuschlag von 50 Euro.

Aus der Praxis: die Gebührenkurve ist kein Preis, sondern eine Reihe von Ausstiegen

Zusammengerechnet ohne Recherche: 30 plus 210 plus 350 plus 530, also 1.120 Euro an Amtsgebühren über zehn Jahre. Interessanter als die Summe ist aber der Verlauf. Die ersten drei Jahre kosten dich 30 Euro. Die letzten vier kosten dich 880.

Wir haben beim Aufbau von Patentoria die Gebührentabellen und die Statistiken des Amtes durchgearbeitet, und dabei fällt eine Sache auf, die in keiner Tabelle steht: Diese Staffelung ist keine Preisliste, sie ist ein Fragebogen. Alle paar Jahre stellt sie dir dieselbe Frage, nämlich ob dieses Recht dir immer noch etwas wert ist, und jedes Mal wird die falsche Antwort teurer. Wer im sechsten Jahr feststellt, dass sein Produkt nie in den Markt gekommen ist, hört einfach auf zu zahlen und hat insgesamt 240 Euro ausgegeben.

Das ist, nüchtern betrachtet, eine der günstigsten Möglichkeiten, sich eine Option offenzuhalten, die es im deutschen Schutzrechtssystem gibt. Und es ist auch der Grund, warum die Frage "was kostet ein Gebrauchsmuster" fast immer falsch gestellt ist. Die nützlichere Frage lautet: Woran würdest du merken, dass du aufhören solltest zu zahlen? Wer darauf vor der Anmeldung eine Antwort hat, trifft in Jahr sechs eine Entscheidung statt eine Gewohnheit.

Der Rettungsweg, den fast niemand kennt: die Abzweigung

Angenommen, du hast ein Patent angemeldet und das Verfahren läuft schlecht. Die meisten Menschen glauben an dieser Stelle, damit sei alles verloren, auch der Anmeldetag. Das stimmt nicht.

Du kannst aus derselben Erfindung ein Gebrauchsmuster anmelden und dabei erklären, dass der Anmeldetag deiner Patentanmeldung gelten soll (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG). Das heißt Abzweigung. Eine für die Patentanmeldung beanspruchte Priorität bleibt dabei erhalten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GebrMG).

Die Fristen dazu sind hart, deshalb hier mit Datum statt mit Formel. Deine Patentanmeldung vom 3. Februar 2023 wird am 14. September 2026 zurückgewiesen. Gerechnet wird ab dem Ende dieses Monats, also ab dem 30. September, plus zwei Monate: Du hast bis zum 30. November 2026 Zeit, ein Gebrauchsmuster mit dem Anmeldetag 3. Februar 2023 abzuzweigen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GebrMG). Alles, was zwischen Februar 2023 und heute veröffentlicht wurde, zählt dann nicht gegen dich, denn dein Zeitrang ist der alte.

Zwei Grenzen dabei. Erstens gilt das längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung. Zweitens fordert dich das Amt danach auf, innerhalb von zwei Monaten Aktenzeichen und Anmeldetag anzugeben; machst du das nicht rechtzeitig, ist das Recht verwirkt (§ 5 Abs. 2 GebrMG). Das ist der Punkt, an dem eine gerettete Anmeldung doch noch an einer Frist stirbt.

Der ehrliche Zusatz, ohne den das zu schön klingt: Was das Patentamt an deiner Erfindung kritisiert hat, verschwindet nicht dadurch, dass du das Türschild wechselst. Beim Gebrauchsmuster gilt der etwas mildere Maßstab des erfinderischen Schritts statt der erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 GebrMG gegenüber § 4 PatG), und niemand prüft ihn beim Eintragen. Geprüft wird er trotzdem, nämlich im Löschungsverfahren. Ob eine Abzweigung in deinem Fall trägt, ist genau die Frage, für die es eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt gibt.

Die Sechs-Monats-Regel, die es beim Patent nicht gibt

Wenn du deine Erfindung schon gezeigt hast, ist das Gebrauchsmuster oft der einzige Weg, der noch offen ist. Eine Beschreibung oder Benutzung aus den sechs Monaten vor deinem Anmeldetag bleibt außer Betracht, wenn sie auf deiner eigenen Ausarbeitung beruht (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG). Beim Patent gibt es das nicht.

Gerechnet wird rückwärts vom Anmeldetag, und das ist die Stelle, an der sich die meisten verrechnen. Zeigst du dein Bauteil am 1. März in einem Instagram-Reel und meldest am 20. August ein Gebrauchsmuster an, reicht der geschützte Zeitraum bis in den Februar zurück, dein Post liegt darin und zählt nicht gegen dich. Meldest du am 10. September an, reicht er nur bis zum 10. März zurück, dein Post liegt davor, und auch dieser Weg ist zu. Anfang September liegst du also genau auf der Kante. Rechne nie bis auf den letzten Tag, sondern melde mit Puffer an.

Falls dir gerade der Schreck in die Glieder gefahren ist, weil du es deiner Mutter am Küchentisch erzählt hast: Das ist normalerweise keine Öffentlichkeit. Den ganzen Fall mit allen Ausnahmen haben wir in einem eigenen Artikel aufgeschrieben, verlinkt am Ende.

Aus der Praxis: wie ein ungeprüftes Recht von außen gelesen wird

Wer die Anmelderlisten des Deutschen Patent- und Markenamts durchgeht, sieht dort vor allem Konzerne. Die zehn größten Anmelder des Jahres 2025 sind ausnahmslos große Unternehmen, angeführt von Bosch, Mercedes-Benz und BMW, und zwei Bundesländer stellen zusammen zwei Drittel aller Anmeldungen. Der einzelne Erfinder ist in dieser Statistik eine Randerscheinung.

Das ist deshalb wichtig, weil es beschreibt, mit welcher Erwartung dein Gegenüber auf dein Schutzrecht schaut. Wer beruflich mit Schutzrechten zu tun hat, ist an geprüfte Patente gewöhnt. Ein Gebrauchsmuster ist ihm nicht fremd, aber er weiß, was in § 8 Abs. 1 GebrMG steht, und behandelt die Urkunde entsprechend: als Ausgangspunkt einer Prüfung und nicht als deren Ergebnis.

Praktisch heißt das für dich zweierlei. Rechne damit, dass ein ernsthafter Interessent nicht nach der Urkunde fragt, sondern nach dem, was dahinter steht: dem Stand der Technik, den du kennst, und deinen Schutzansprüchen. Und rechne damit, dass der Rechercheantrag über 250 Euro genau an dieser Stelle seinen Wert zeigt, weil er das einzige Papier ist, das nicht von dir selbst stammt. Ein Gebrauchsmuster ist deshalb kein schwächeres Schutzrecht, es ist ein schnelleres. Es kauft dir Zeit und einen Zeitrang, und die Frage, ob es trägt, verschiebt es auf später. Wer das weiß, benutzt es richtig.

Wann das Gebrauchsmuster die richtige Wahl ist, und wann nicht

Die ehrliche Zusammenfassung in Entscheidungsform, ohne Verkaufsrichtung:

  • Passt, wenn deine Erfindung ein Gegenstand ist, du schnell einen Zeitrang brauchst und dein Produktzyklus kürzer als zehn Jahre ist. Beispiel: ein Zubehörteil für ein aktuelles E-Bike-Modell.
  • Passt, wenn du schon öffentlich warst und die sechs Monate noch laufen. Beispiel: der Messeauftritt im Mai, die Anmeldung im September.
  • Passt nicht, wenn deine Erfindung ein Verfahren ist. Dann gar nicht, ohne Ausnahme.
  • Passt nicht, wenn dein Produkt erst im achten Jahr Fahrt aufnimmt. Ein Patent kann zwanzig Jahre laufen (§ 16 PatG), ein Gebrauchsmuster maximal zehn. Beispiel: ein Bauteil für den Anlagenbau, wo Zulassungen Jahre dauern. Da ist der Unterschied zwischen zwei Restjahren und zwölf.
  • Passt schlecht, wenn du dich damit gegen einen finanzstarken Gegner stellen willst. Für 300 Euro kann er das Löschungsverfahren einleiten, und dann zählt nur, ob deine Erfindung damals wirklich schutzfähig war.

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Die Prüfung ist vertraulich und läuft unter NDA. Eine vertrauliche Prüfung ist keine öffentliche Offenbarung, deine Neuheit bleibt also erhalten. Server in Frankfurt (EU), Übertragung verschlüsselt.

Diese Einschätzung stellt keine Rechtsberatung dar. Patentoria ist keine Rechts- oder Patentanwaltskanzlei.

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Häufige Fragen

Was kostet es, ein Gebrauchsmuster anzumelden?

Die elektronische Anmeldung kostet 30 Euro (Gebührennummer 321 000), in Papierform 40 Euro. Eine Recherche nach § 7 GebrMG kostet 250 Euro und ist für die Eintragung nicht erforderlich. Dazu kommen die Aufrechterhaltungsgebühren: 210 Euro für das 4. bis 6. Schutzjahr, 350 Euro für das 7. und 8., und 530 Euro für das 9. und 10. Über die vollen zehn Jahre sind das 1.120 Euro an Amtsgebühren. Ein Beispiel für den Ausstieg: Wenn du nach sechs Jahren aufhörst zu zahlen, hast du 240 Euro ausgegeben und das Gebrauchsmuster erlischt (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 GebrMG).

Wie lange dauert es, bis ein Gebrauchsmuster eingetragen ist?

Deutlich kürzer als bei einem Patent, weil das Amt den Inhalt nicht prüft, sondern nur die formalen Anforderungen der §§ 4, 4a und 4b (§ 8 Abs. 1 GebrMG). Eine verbindliche Dauer nennt das Gesetz nicht, und wir nennen hier keine Zahl, die wir nicht belegen können. Was du sicher weißt: Es gibt kein Prüfungsverfahren, das sich über Jahre ziehen kann, weil es überhaupt kein Prüfungsverfahren gibt.

Kann ich ein Verfahren als Gebrauchsmuster schützen?

Nein. Verfahren sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen (§ 2 Nr. 3 GebrMG), und das ist keine Auslegungsfrage. Beispiel: Der Fahrradkettenschutz als Bauteil geht, das Verfahren zu seiner Beschichtung geht nicht. Auch "ein Verfahren zur Reinigung von Solarmodulen" fällt raus. Verfahren können dagegen patentierbar sein, das Gebrauchsmuster ist dann nur das falsche Werkzeug.

Prüft das DPMA, ob meine Erfindung neu ist?

Nein. Eine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet ausdrücklich nicht statt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 GebrMG). Und die Eintragung begründet den Schutz nicht, soweit ein Löschungsanspruch besteht (§ 13 Abs. 1 GebrMG). Geprüft wird erst, wenn jemand die Löschung beantragt, und das kostet ihn 300 Euro (Gebührennummer 323 100). Beispiel: Du mahnst zwei Jahre nach der Eintragung einen Nachahmer ab, er stellt den Löschungsantrag, und erst dann schaut jemand nach, ob dein Recht überhaupt trägt. Genau deshalb ist eine Recherche vorher sinnvoll, auch wenn sie nicht vorgeschrieben ist. Diese Einschätzung stellt keine Rechtsberatung dar.

Mein Patent wurde zurückgewiesen. Ist der Anmeldetag verloren?

Nicht zwangsläufig. Über die Abzweigung kannst du für ein Gebrauchsmuster den Anmeldetag deiner Patentanmeldung in Anspruch nehmen (§ 5 Abs. 1 GebrMG). Die Frist läuft bis zwei Monate nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt ist, längstens zehn Jahre nach ihrem Anmeldetag. Beispiel: Zurückweisung am 14. September 2026, dann läuft deine Frist bis zum 30. November 2026. Meldest du dich danach nicht innerhalb von zwei Monaten mit Aktenzeichen und Anmeldetag beim Amt, ist das Recht verwirkt (§ 5 Abs. 2 GebrMG). Weil hier eine verpasste Frist das Recht endgültig kostet, gehört die Berechnung im Einzelfall in die Hand einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts. Diese Einschätzung stellt keine Rechtsberatung dar.

Kann ich mehrere Erfindungen in einer Anmeldung unterbringen?

Nein, für jede Erfindung ist eine eigene Anmeldung erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GebrMG). Beispiel: Kettenschutz, Halterung und Klappständer sind drei Anmeldungen und dreimal 30 Euro. Du kannst eine Anmeldung aber jederzeit teilen, und für jede Teilanmeldung bleibt der ursprüngliche Zeitpunkt erhalten (§ 4 Abs. 6 GebrMG).

Ich habe meine Erfindung schon gezeigt. Geht ein Gebrauchsmuster noch?

Möglicherweise ja, und das ist der große Unterschied zum Patent. Eine Beschreibung oder Benutzung aus den sechs Monaten vor deinem Anmeldetag bleibt außer Betracht, wenn sie auf deiner eigenen Ausarbeitung beruht (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG). Beispiel: Post am 1. März, Gebrauchsmusteranmeldung am 20. August, dann zählt dein Post nicht gegen dich. Gerechnet wird rückwärts vom Anmeldetag, Anfang September wird es also knapp. Melde mit Puffer an statt auf den letzten Tag.

Patentoria ist ein deutsches Tech-Unternehmen, das Erfindern in 24 Stunden eine ehrliche Einschätzung liefert, ob sich ein Patent lohnt und was ihre Idee wert ist, auf Basis echter Patentdaten (EPO). Server in Frankfurt (EU), Übertragung verschlüsselt, keine Rechtsberatung.